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RICERCA TRIBUNALI/AUTORITÀ COMPETENTI
Lo strumento di ricerca seguente aiuterà a identificare i tribunali/le autorità competenti per uno strumento giuridico europeo specifico. Attenzione: nonostante gli sforzi compiuti per verificare l'accuratezza dei risultati, in casi eccezionali non è stato possibile attribuire la competenza.
1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)
- Bei gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie bei Unterhaltsvereinbarungen nach Art. 4 Z 3 Buchstabe b ): Antrag auf Aufhebung oder Berichtigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel an jenes Gericht bzw. jene Verwaltungsbehörde, das bzw. die die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel erteilt hat (§ 419 Abs. 1 und 2 Exekutionsordnung).
- Bei vollstreckbaren Notariatsakten: Antrag auf Berichtigung bei jenem Notar, der den Notariatsakt aufgenommen hat, im Verhinderungsfall an den nach §§ 119, 146, 149 der österreichischen Notariatsordnung berufenen Amtsträger. Für die Aufhebung der vom Notar erteilten Bestätigung ist das nach den Prozessgesetzen zur Entscheidung über die Bestreitung der Exekutionskraft eines Notariatsaktes berufene Gericht zuständig (§ 419 Abs. 3 Exekutionsordnung).
2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)
- Bei ordnungsgemäßer Zustellung: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Bestreitung des geltend gemachten Anspruchs oder gegen die Versäumung einer Verhandlung.
- Bei mangelhafter Zustellung: Antrag auf neuerliche Zustellung der Entscheidung (bei Entscheidungen in einem einstufigen Verfahren wie Zahlungsbefehl oder Wechselzahlungsauftrag), Berufung gegen die Entscheidung (bei Versäumungsurteilen), Rekurs gegen die Entscheidung (bei auf Grund von Säumnis ergangenen Beschlüssen).
3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)
Deutsch.
4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)
- Bei Unterhaltsvereinbarungen nach Artikel 4 Ziff. 3 Buchstabe b: jene Verwaltungsbehörde, vor der die Vereinbarung geschlossen wurde;
- bei vollstreckbaren Notariatsakten: jener Notar, der den Notariatsakt aufgenommen hat, im Verhinderungsfall der nach den §§ 119, 146 und 149 der österreichischen Notariatsordnung berufene Amtsträger. Sämtliche Notare sind auf der Internetseite der Österreichischen Notariatskammer unter der Adresse http://www.notar.at/ aufzufinden.
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