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SIB QRATI/AWTORITAJIET KOMPETENTI
L-għodda ta' tiftix hawn taħt se tgħinek tidentifika qorti/qrati jew awtorità(jiet) kompetenti għal strument legali Ewropew speċifiku. Jekk jogħġbok innota li għalkemm sar kull sforz biex tiġi aċċertata l-preċiżjoni tar-riżultati, jista' jkun hemm xi każijiet eċċezzjonali li jikkonċernaw id-determinazzjoni ta' kompetenza li mhumiex neċessarjament koperti.
1. Verfahren für die Berichtigung und den Widerruf (Artikel 10 Absatz 2)
L-informazzjoni mhix disponibbli
2. Überprüfungsverfahren (Artikel 19 Absatz 1)
Superior Courts: Verfahrensordnung 13, Regel 11 (168 Kb) bestimmt: „Wurde ein abschließendes Urteil gemäß einer der vorstehenden Vorschriften dieser Verfahrensordnung erlassen, so kann das Gericht ein solches Urteil aus Gründen, die ihm recht und billig erscheinen, abändern oder aufheben“. Darüber hinaus bestimmt Verfahrensordnung 27, Regel 14 (168 Kb) für Superior Courts: „Jedes Versäumnisurteil, das nach dieser Verfahrensordnung oder einer anderen gesetzlichen Regelung erlassen wurde, kann vom Gericht in Bezug auf die Kosten oder einen anderen nach Auffassung des Gerichts tauglichen Aspekt aufgehoben werden...”.
Circuit Court: Verfahrensordnung 30 (168 Kb) bestimmt: „Jede Partei, gegen die ein Urteil wegen Nichterscheinens oder fehlender Einlassung ergangen ist, kann (…) schriftlich beantragen, (…) dass die genannte Gerichtsentscheidung abgeändert oder aufgehoben wird.“ Die Verfahrensordnung bestimmt weiter: „Das Gericht kann (…) die betreffende Gerichtsentscheidung abändern oder aufheben (...)“.
District Court: Verfahrensordnung 45, Regel 3 (168 Kb) bestimmt: „Eine Partei, gegen die eine gerichtliche Entscheidung erwirkt wurde (…) kann beantragen, dass die genannte gerichtliche Entscheidung abgeändert oder aufgehoben wird (…)“. Die Verfahrensordnung bestimmt weiter: „Das Gericht kann… dem Antrag auf Abänderung oder Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung stattgeben oder ihn ablehnen…“.
3. Zugelassene Sprachen (Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c)
Derzeit akzeptiert Irland nur Bestätigungen als Europäischer Vollstreckungstitel, die auf Irisch oder Englisch ausgestellt sind.
4. Zur Bestätigung von öffentlichen Urkunden bestimmte Behörden (Art. 25)
Öffentliche Urkunden sind im irischen Rechtssystem nicht bekannt, und somit stellt sich auch nicht die Frage der Bestimmung einer geeigneten amtlichen Stelle.
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