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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 67 (a)
Die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:
Service Public Fédéral Justice
Service de Coopération internationale civile
Boulevard de Waterloo 115
1000 Bruxelles
Tel.: +32 2 542 67 00
E-Mail: rapt-parental@just.fgov.be
Artikel 67 (b)
Französisch, Niederländisch, Deutsch und Englisch.
Artikel 67 (c)
Der Bescheinigung ist eine Übersetzung in die Amtssprache des Vollstreckungsortes beizufügen.
Artikel 21 und 29
das Gericht erster Instanz (tribunal de première instance)
Artikel 33
- Die Person, die eine Vollstreckbarerklärung beantragt, kann sich an den Appellationshof (cour d'appel/hof van beroep) wenden.
- Die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, kann sich an das Gericht erster Instanz (tribunal de première instance/rechtbank van eerste aanleg) wenden.
Artikel 34
Kassationsbeschwerde
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Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.