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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 67 (a)
Die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:
Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung (Ypourgeío Dikaiosýnis kai Dimosías Táxeos)
Referat für internationale rechtliche Zusammenarbeit (Monáda Diethnoús Nomikís Synergasías)
Leofóros Athalássas 125
Dasoúpoli 1461, Nicosia
Zypern
Kontakt:
Frau Yioulíka Hadjiprodromou
Rechtsreferentin
Referat für internationale rechtliche Zusammenarbeit
Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung
Tel.: (+357) 22805943
Fax: (+357) 22518328
E-Mail: yhadjiprodromou@mjpo.gov.cy
Frau Troodía Dionysíou
Verwaltungsbeamte
Referat für internationale rechtliche Zusammenarbeit
Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung
Tel.: (+357) 22805932
Fax: (+357) 22518328
E-Mail: tdionysiou@mjpo.gov.cy
Artikel 67 (b)
Mitteilungen an die Zentrale Behörde nach Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 45 Absatz 2 sind in den Amtssprachen der Republik Zypern, d. h. in Griechisch und Türkisch zu verfassen. Englisch wird ebenfalls akzeptiert.
Artikel 67 (c)
Für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes nach Artikel 45 Absatz 2:
Mitteilungen an die Zentrale Behörde nach Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 45 Absatz 2 sind in den Amtssprachen der Republik Zypern, d. h. in Griechisch und Türkisch zu verfassen. Englisch wird ebenfalls akzeptiert.
Artikel 21 und 29
Anträge nach den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden zu stellen:
- in Zypern
a) Familiengericht (Oikogeneiakó Dikastírio) von Nicosia-Kyrenia;
b) Familiengericht von Limassol-Paphos;
c) Familiengericht von Larnaca-Famagusta.
Artikel 33
Der Rechtsbehelf gemäß Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:
- in Zypern, das Gericht zweiter Instanz in familienrechtlichen Verfahren (Devterobáthmio Oikogeneiakó Dikastírio).
Artikel 34
In Zypern besteht nach Artikel 34 kein Verfahren, in dessen Wege eine über einen Rechtsbehelf ergangene Entscheidung vor einem Gericht dritter Instanz angefochten werden kann.
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