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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 67 (a)
Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Zentralen Behörden nach Artikel 53:
Justizministerium
Abteilung für internationale justizielle Zusammenarbeit
Suur-Ameerika 1
10122 Tallinn
E-Mail: central.authority@just.ee
Tel: +372 620 8183; +372 620 8186; +372 620 8190
Artikel 67 (b)
Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Estnisch, Englisch.
Artikel 67 (c)
Die Sprachen, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes zugelassen sind: Estnisch und Englisch.
Artikel 21 und 29
Anträge nach den Artikeln 21 und 29 sind in Estland beim Landgericht (maakohus) zu stellen.
Artikel 33
Rechtsbehelfe nach Artikel 33 sind in Estland beim Bezirksgericht (ringkonnakohus) einzulegen.
Artikel 34
Rechtsbehelfe nach Artikel 34 können in Estland nur im Zuge einer Kassationsbeschwerde (kassatsioonkaebus) beim Staatsgerichtshof (riigikohus) eingelegt werden.
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Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.