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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 67 (a)
Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie technische Kommunikationsmittel:
Justizministerium
Internationale Rechtshilfe
PL 25
00023 Valtioneuvosto
Tel.: +358 9 1606 7628
Fax: +358 9 1606 7524
E-Mail: central.authority.om@gov.fi
Artikel 67 (b)
Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Finnisch, Schwedisch, Englisch
Artikel 67 (c)
Die Sprachen, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes zugelassen sind: Finnisch, Schwedisch, Englisch
Artikel 21 und 29
Anträge nach den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten zu stellen:
in Finnland beim Amtsgericht (käräjäoikeus/tingsrätt).
Artikel 33
Der Rechtsbehelf nach Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:
in Finnland beim Rechtsmittelgericht (hovioikeus/hovrätt).
Artikel 34
Rechtsbehelfe nach Artikel 34 können nur eingelegt werden:
in Finnland beim Obersten Gerichtshof (Korkein oikeus/högsta domstolen).
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