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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 67 (a)
Die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:
Frankreich hat zwei Zentrale Behörden benannt.
1. Allgemeine Zuständigkeit - ausgenommen sind Fälle nach Artikel 56 mit grenzüberschreitendem Bezug:
Ministère de la Justice
Direction des Affaires Civiles et du Sceau
Département de l’entraide, du droit international privé et européen
13 place Vendôme
75042 Paris Cedex 01
E-Mail: entraide-civile-internationale@justice.gouv.fr
2. Für die Anwendung von Artikel 56 (in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug)
Ministère de la Justice
Direction de la Protection Judiciaire de la Jeunesse
Bureau de la législation et des affaires juridiques (K1)
13, place Vendôme
75042 Paris Cedex 01
Büroanschrift: Le Millénaire
35 rue de la gare
75019 Paris
Telefon: +33 1 70 22 89 84 oder +33 1 70 22 75 82
E-Mail: saei.dpjj@justice.gouv.fr
Artikel 67 (b)
Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Französisch und Englisch.
Artikel 67 (c)
Für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes – Artikel 45 Absatz 2: Französisch und Englisch.
Artikel 21 und 29
Anträge nach den Artikeln 21 und 29 sind in Frankreich bei folgenden Gerichten zu stellen:
- beim Präsidenten des ordentlichen Gerichts oder seinem Vertreter.
Artikel 33
Der Rechtsbehelf nach Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:
in Frankreich bei der Cour d'appel (Berufungsgericht).
Artikel 34
Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 können nur eingelegt werden:
- in Frankreich: Kassationsbeschwerde (pourvoi en cassation).
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