Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

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Familienrecht – Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung


*muss ausgefüllt werden

Artikel 67 (a)

Die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:

Frankreich hat zwei Zentrale Behörden benannt.

1. Allgemeine Zuständigkeit - ausgenommen sind Fälle nach Artikel 56 mit grenzüberschreitendem Bezug:

Ministère de la Justice

Direction des Affaires Civiles et du Sceau

Département de l’entraide, du droit international privé et européen

13 place Vendôme

75042 Paris Cedex 01

E-Mail:  entraide-civile-internationale@justice.gouv.fr

2. Für die Anwendung von Artikel 56 (in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug)

Ministère de la Justice

Direction de la Protection Judiciaire de la Jeunesse

Bureau de la législation et des affaires juridiques (K1)

13, place Vendôme

75042 Paris Cedex 01

Büroanschrift: Le Millénaire
35 rue de la gare
75019 Paris

Telefon:       +33 1 70 22 89 84 oder +33 1 70 22 75 82

E-Mail: saei.dpjj@justice.gouv.fr

Artikel 67 (b)

Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Französisch und Englisch.

Artikel 67 (c)

Für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes – Artikel 45 Absatz 2: Französisch und Englisch.

Artikel 21 und 29

Anträge nach den Artikeln 21 und 29 sind in Frankreich bei folgenden Gerichten zu stellen:

- beim Präsidenten des ordentlichen Gerichts oder seinem Vertreter.

Artikel 33

Der Rechtsbehelf nach Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:

in Frankreich bei der Cour d'appel (Berufungsgericht).

Artikel 34

Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 können nur eingelegt werden:

- in Frankreich: Kassationsbeschwerde (pourvoi en cassation).

 

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Letzte Aktualisierung: 28/03/2024

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