Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

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Artikel 67 (a)

Die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:

Bundesamt für Justiz

Zentrale Behörde - Adenauerallee 99 – 103

53113   Bonn

Telefon:   +49 228 410 5212

Fax:          +49 228 410 5401

E-Mail:     int.sorgerecht@bfj.bund.de

Artikel 67 (b)

Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Deutsch und Englisch.

Artikel 67 (c)

Für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes – Artikel 45 Absatz 2: Deutsch.

Artikel 21 und 29

Anträge gemäß den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden zu stellen:

-     in Deutschland:

-        im Bezirk des Kammergerichts (Berlin) das Familiengericht Pankow.

-        in den Bezirken der Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle and Oldenburg, das Familiengericht Celle.

-        in den Bezirken der anderen Oberlandesgerichte das Familiengericht am Sitz des jeweiligen Oberlandesgerichts.

Artikel 33

Der Rechtsbehelf gemäß Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:

-     in Deutschland beim Oberlandesgericht..


Artikel 34

Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 können nur eingelegt werden:

-     in Deutschland: mit einer Rechtsbeschwerde.

 

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Letzte Aktualisierung: 18/01/2024

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