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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 67 (a)
Frau Argyro Eleftheriadou, Direktorin
Herr Vasilios Sarigiannidis, Abteilungsleiter
Mesogeion 96
11527 Athen
Tel.: 0030 213 130 7311
0030 213 130 7312
Fax: 0030 213 130 7499
E-Mail: aeleftheriadou@justice.gov.gr, vsarigiannidis@justice.gov.gr, civilunit@justice.gov.gr
Artikel 67 (b)
Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Griechisch, Englisch, Französisch
Artikel 67 (c)
Die Sprachen, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe des Kindes zugelassen sind: Griechisch, Englisch, Französisch
Artikel 21 und 29
Anträge nach den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten zu stellen:
– in Griechenland bei einem Gericht erster Instanz (Πρωτοδικείο).
Anträge sind beim zuständigen Gericht am Wohnort des Schuldners oder in Ermangelung eines entsprechenden Wohnorts am Ort der Unterkunft des Schuldners zu stellen. Hat der Schuldner auch keinen Ort der Unterkunft, so liegt die Zuständigkeit beim Athener Gericht erster Instanz.
Artikel 33
Der Rechtsbehelf nach Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:
– in Griechenland bei einem Berufungsgericht (Εφετείο).
Artikel 34
Rechtsbehelfe nach Artikel 34 können nur eingelegt werden:
– in Griechenland im Wege einer Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof (Areopag, Άρειος Πάγος).
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Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.