Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Familienrecht – Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung


*muss ausgefüllt werden

Artikel 67 (a)

Die Namen, Anschriften und Kommunikationsmittel der nach Artikel 53 benannten zentralen Behörden lassen sich mit dem Suchwerkzeug oben auf der Seite finden.

Artikel 67 (b)

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Ungarisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die zentralen Behörden zugelassenen Sprachen sind Ungarisch, Englisch, Deutsch und Französisch.

Artikel 67 (c)

Für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes nach Artikel 45 Absatz 2 sind Ungarisch, Englisch, Deutsch und Französisch zugelassen.

Artikel 21 und 29

Anträge gemäß den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten zu stellen:

– in Ungarn bei dem am Sitz des zuständigen Regionalgerichts tätigen Bezirksgericht (törvényszék székhelyén működő járásbíróság) und in Budapest beim Zentralen Bezirksgericht von Buda (Budai Központi Kerületi Bíróság).

Artikel 33

Rechtsbehelfe nach Artikel 33 können bei folgenden Gerichten eingelegt werden:

– in Ungarn bei den Landgerichten (törvényszék) und in Budapest beim Landgericht der Hauptstadt Budapest (Fővárosi Törvényszék).

Artikel 34

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Ungarisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Eine Entscheidung, die über einen Rechtsbehelf nach Artikel 34 erging, kann nur auf folgendem Wege angefochten werden:

– in Ungarn durch einen Überprüfungsantrag (felülvizsgálati kérelem).

 

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Letzte Aktualisierung: 19/11/2024

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