Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

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Artikel 67 (a)

Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:

The Ministry of Justice of the Republic of Latvia

Brīvības bulvāris 36

Rīga, LV - 1536

Latvia

E-Mail: pasts@tm.gov.lv

Artikel 67 (b)

Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Lettisch, Englisch.

Artikel 67 (c)

Für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes – Artikel 45 Absatz 2: Lettisch, Englisch.

Artikel 21 und 29

Anträge gemäß den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden zu stellen:

-     in Lettland beim rajona (pilsētas) tiesa.

Artikel 33

Der Rechtsbehelf gemäß Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:

-     in Lettland beim apgabaltiesā.

Artikel 34

Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 können nur eingelegt werden:

-     in Lettland: Augstākajā tiesā [Rechtsbehelf an den Obersten Gerichtshof].

 

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Letzte Aktualisierung: 25/06/2024

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