Artikel 67 (a)
Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:
The Ministry of Justice of the Republic of Latvia
Brīvības bulvāris 36
Rīga, LV - 1536
Latvia
E-Mail: pasts@tm.gov.lv
Artikel 67 (b)
Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Lettisch, Englisch.
Artikel 67 (c)
Für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes – Artikel 45 Absatz 2: Lettisch, Englisch.
Artikel 21 und 29
Anträge gemäß den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden zu stellen:
- in Lettland beim rajona (pilsētas) tiesa.
Artikel 33
Der Rechtsbehelf gemäß Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:
- in Lettland beim apgabaltiesā.
Artikel 34
Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 können nur eingelegt werden:
- in Lettland: Augstākajā tiesā [Rechtsbehelf an den Obersten Gerichtshof].
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