Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Familienrecht – Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung


*muss ausgefüllt werden

Artikel 67 (a)

Die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:

Justizministerium der Republik Litauen

Gedimino ave. 30/1

LT - 01104 Vilnius

Telefon:   +370 5 2662933

Fax:          +370 5 2625940

Ministerium für Arbeit und Soziales

A. Vivulskio str., 11

LT - 03610 Vilnius

Telefon:   +370 5 266 42 01

Fax:          +370 5 260 38 13

Artikel 67 (b)

Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Litauisch, Englisch.

Artikel 67 (c)

Für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes – Artikel 45 Absatz 2: Litauisch.

Artikel 21 und 29

Anträge gemäß den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden zu stellen:

-in Litauen beim Lietuvos apeliacinis teismas.

Artikel 33

Der Rechtsbehelf gemäß Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:

-in Litauen beim Lietuvos apeliacinis teismas.

Artikel 34

Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 können nur eingelegt werden:

-in Litauen: Lietuvos Aukščiausiasis Teismas [Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof].

 

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Letzte Aktualisierung: 07/04/2023

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