Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

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Artikel 67 (a)

Die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:

Generalstaatsanwaltschaft am Obersten Gerichtshof

Generalstaatsanwaltschaft

Cité Judiciaire, Gebäude CR

Plateau du Saint-Esprit

L-2080 Luxemburg

Telefon:   +352 47 59 81 - 2393/ -2329

Fax:        +352 47 05 50

E-Mail: parquet.general@justice.etat.lu

Artikel 67 (b)

Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Französisch, Deutsch, Englisch.

Artikel 67 (c)

Für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes – Artikel 45 Absatz 2: Französisch, Deutsch, Englisch.

Artikel 21 und 29

Anträge gemäß den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden zu stellen:

- in Luxemburg: der vorsitzende Richter des Bezirksgerichts (Tribunal d’arrondissement).

Artikel 33

Der Rechtsbehelf gemäß Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:

- in Luxemburg beim Appellationsgerichtshof (Cour d’appel).

Artikel 34

Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 können nur eingelegt werden:

- in Luxemburg: Kassationsbeschwerde (pourvoi en cassation).

 

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Letzte Aktualisierung: 14/05/2024

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