Artikel 67 (a)
Die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:
Generalstaatsanwaltschaft am Obersten Gerichtshof
Generalstaatsanwaltschaft
Cité Judiciaire, Gebäude CR
Plateau du Saint-Esprit
L-2080 Luxemburg
Telefon: +352 47 59 81 - 2393/ -2329
Fax: +352 47 05 50
E-Mail: parquet.general@justice.etat.lu
Artikel 67 (b)
Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Französisch, Deutsch, Englisch.
Artikel 67 (c)
Für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes – Artikel 45 Absatz 2: Französisch, Deutsch, Englisch.
Artikel 21 und 29
Anträge gemäß den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden zu stellen:
- in Luxemburg: der vorsitzende Richter des Bezirksgerichts (Tribunal d’arrondissement).
Artikel 33
Der Rechtsbehelf gemäß Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:
- in Luxemburg beim Appellationsgerichtshof (Cour d’appel).
Artikel 34
Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 können nur eingelegt werden:
- in Luxemburg: Kassationsbeschwerde (pourvoi en cassation).
Diese Webseite ist Teil von „Ihr Europa“.
Ihre Meinung zum Nutzen der bereitgestellten Informationen ist uns wichtig!
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.