Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

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Familienrecht – Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung


*muss ausgefüllt werden

Artikel 67 (a)

Die Zentrale Behörden gemäß Artikel 53 der Verordnung ist:

The Chief Executive Officer, Social Care Standards Authority

Ministry for the Family, Children's Rights and Social Solidarity

Social Care Standards Authority

469 Bugeja Institute

St Joseph High Road

Sta Venera SVR 1012

Malta

Tel.: +356 25494000

Fax: +356 25494355

E-Mail: feedback-scsa@gov.mt

Website: https://scsa.gov.mt/

Artikel 67 (b)

Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die zentralen Behörden zugelassen sind: Maltesisch und Englisch.

Artikel 67 (c)

Für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes – Artikel 45 Absatz 2: Maltesisch und Englisch.

Artikel 21 und 29

Anträge gemäß den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten zu stellen:

In Malta beim Zivilgericht (Abteilung für Familienrecht) und in Gozo beim Court of Magistrates (Gozo) (oberinstanzliches Gericht).

Artikel 33

Der Rechtsbehelf gemäß Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:

– in Malta und Gozo beim Court of Appeal gemäß dem in Kapitel 12 der Zivilprozessordnung (Kodiċi tal-Organizzazzjoni u Proċedura Ċivili) festgelegten Verfahren.

Artikel 34

Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 sind im nationalen Rechtssystem nicht vorgesehen.

 

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Letzte Aktualisierung: 09/07/2024

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