Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

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Familienrecht – Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung


*muss ausgefüllt werden

Artikel 67 (a)

In Rumänien ist das Justizministerium die Zentrale Behörde (Artikel 3 des Artikels I 3 des Gesetzes Nr. 191/2007 zur Genehmigung der Eilverordnung Nr. 119/2006 über erforderliche Maßnahmen zur Anwendung von bestimmten Gemeinschaftsverordnungen nach dem EU-Beitritt Rumäniens). Die Anschrift lautet:

Ministry of Justice (Justizministerium)
Directorate for International Law and Judicial Cooperation (Direktion für internationales Recht und justizielle Zusammenarbeit)

Str. Apolodor No 17, Sector 5
Code 050741
Bucharest

Tel.: +40372041077, +40372041083

Fax: +40372041079, +40372041084

Artikel 67 (b)

Rumänien akzeptiert Rumänisch, Englisch und Französisch für die Bescheinigung über die Rückgabe oder den Besuch des Kindes und für die Zustellungen an die Zentralen Behörden.

Artikel 67 (c)

Rumänien akzeptiert Rumänisch, Englisch und Französisch für die Bescheinigung über die Rückgabe oder den Besuch des Kindes und für die Zustellungen an die Zentralen Behörden.

Artikel 21 und 29

Anträge auf Anerkennung und auf Vollstreckbarerklärung fallen in die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Antragsgegners. Ist dessen Wohnsitz nicht bekannt, ist das Gericht am Wohnsitz des Antragstellers zuständig. Kann der Gerichtsstand nicht ermittelt werden, ist der Antrag an das Gericht von Bukarest zu richten.

Artikel 33

Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung fallen in die Zuständigkeit der Appellationshöfe (Artikel 96 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung).

Artikel 34

Rechtsbehelf (Artikel 97 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Letzte Aktualisierung: 16/08/2023

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