Brüssel-IIa-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung

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Artikel 67 (a)

Die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Artikel 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel:

Dirección General de Cooperación Jurídica Internacional del Ministerio de Justicia

Servicio de Convenios

San Bernardo 62

28015 Madrid

Telefon:   +34 91 3904437   / +34 91 3904273

Fax:          +34 91 3902383

E-Mail: sustraccionmenores@mjusticia.es

Artikel 67 (b)

Die Sprachen, die gemäß Artikel 57 Absatz 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind: Spanisch, Englisch, Französisch.

Artikel 67 (c)

Für die Bescheinigung über das Umgangsrecht und die Rückgabe eines Kindes – Artikel 45 Absatz 2: Spanisch.

Artikel 21 und 29

Anträge gemäß den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden zu stellen:

-     in Spanien beim Juzgado de Primera Instancia

Artikel 33

Der Rechtsbehelf gemäß Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:

-     in Spanien bei der Audiencia Provincial.

Artikel 34

Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 können nur eingelegt werden:

-     in Spanien mit einer Kassationsbeschwerde.

 

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Letzte Aktualisierung: 26/02/2024

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