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Allgemeine Informationen
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.
Die Verordnung findet in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks Anwendung.
Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Der Antrag ist an das in Für die Anerkennung/Vollstreckbarkeit von Entscheidungen zuständiges Gericht angegebene Gericht zu richten. Der Einspruch gegen die Entscheidung über den Vollstreckungsantrag ist bei dem in Berufungsinstanz gegen Entscheidungen über Anerkennung und Vollstreckbarkeit angegebenen Gericht einzureichen.
Entscheidungen über das Umgangsrecht und die Rückgabe des Kindes werden in anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarkeitserklärung bedarf, vorausgesetzt, dass der Entscheidung eine Bescheinigung beigefügt ist.
Die Verordnung sieht vier Formblätter vor.
Jeder Mitgliedstaat bestimmt mindestens eine zentrale Behörde, die bei der Anwendung der Verordnung Unterstützung leistet.
Auf dem Europäischen Justizportal finden Sie Informationen über die Anwendung der Verordnung und ein eine einfach handhabbare Hilfe zum Ausfüllen der Formulare.
Für genauere Informationen zu dem gewünschten Land klicken Sie bitte auf dessen Flagge.
Links zum Thema
Praxisleitfaden für die Anwendung der Brüssel-IIa-Verordnung (2014) (1084 Kb)
ARCHIVIERTE Website des Europäischen Gerichtsatlas (eingestellt am 30. September 2017)
ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
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