- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind
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Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind
Nach irischem Recht wurde keine Behörde eigens für diesen Zweck ermächtigt, da die einschlägigen familienrechtlichen Angelegenheiten von den irischen Gerichten behandelt werden.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)
Die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Artikel 74 Absatz 2 zuständige Behörde ist der Legal Aid Board (LAB; Ausschuss für Prozesskostenhilfe). Der Legal Aid Board kann wie folgt erreicht werden:
Quay Street (Hauptsitz)
Cahirciveen
Co. Kerry
V23 RD36
Telefon: 066 947 1000
LoCall: 0818 615 200
info@legalaidboard.ie
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind
Zuständig sind die folgenden Gerichte:
Ausstellung einer Bescheinigung – Artikel 36 Absatz 1
– Entscheidung in Ehesachen unter Verwendung des Formblatts in Anhang II –
Circuit Court oder High Court
– Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unter Verwendung des Formblatts in Anhang III –
District Court, Circuit Court oder High Court
– Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, die die Rückgabe eines Kindes anordnet, und gegebenenfalls alle die Entscheidung begleitende und gemäß Artikel 27 Absatz 5 angeordnete einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen unter Verwendung des Formblatts in Anhang IV –
High Court
Ausstellung einer Bescheinigung – Artikel 66 Absatz 1
– in Ehesachen unter Verwendung des Formblatts in Anhang VIII –
Nach irischem Recht ist weder ein Gericht noch eine Behörde für die Ausstellung einer Bescheinigung für eine öffentliche Urkunde oder Vereinbarung in Ehesachen nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a zuständig.
– in Sachen der elterlichen Verantwortung unter Verwendung des Formblatts in Anhang IX –
District Court, Circuit Court oder High Court
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind
Berichtigung einer Bescheinigung – Artikel 37 Absatz 1
Das Gericht, das die Bescheinigung nach Artikel 36 Absatz 1 ausgestellt hat, kann die von ihm ausgestellte Bescheinigung nach Artikel 37 Absatz 1 berichtigen:
District Court
Circuit Court
High Court
Berichtigung oder Widerruf einer Bescheinigung – Artikel 48 Absatz 1
Gericht, das die Bescheinigung ausgestellt hat:
District Court
Circuit Court
High Court
Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit (einer nach Artikel 47 bescheinigten Entscheidung) – Artikel 49
Gericht, das die Bescheinigung ausgestellt hat:
District Court
Circuit Court
High Court
Nach irischem Recht ist weder ein Gericht noch eine Behörde für die Ausstellung einer Bescheinigung für eine öffentliche Urkunde oder Vereinbarung in Ehesachen nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a zuständig.
Das Gericht, das die Bescheinigung für eine öffentliche Urkunde oder Vereinbarung in Sachen der elterlichen Verantwortung nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b ausgestellt hat, kann die Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 berichtigen:
District Court
Circuit Court
High Court
Artikel 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 1:
District Court
Circuit Court
High Court
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind
Artikel 30 Absatz 3 – Antrag auf eine Entscheidung, in der festgestellt wird, dass kein Grund für eine Versagung der Anerkennung gegeben ist: Anträge nach Artikel 30 Absatz 3 sind bei folgenden Gerichten zu stellen:
– in Irland beim High Court
Artikel 52 – Vollstreckung: Anträge nach Artikel 52 sind bei folgenden Gerichten zu stellen:
– in Irland beim High Court
Artikel 40 Absatz 1 – Versagung der Anerkennung: Anträge nach Artikel 40 Absatz 1 sind bei folgenden Gerichten zu stellen:
– in Irland beim High Court
Artikel 58 Absatz 1 – Versagung der Vollstreckung: Anträge nach Artikel 58 Absatz 1 sind bei folgenden Gerichten zu stellen:
– in Irland beim High Court
Artikel 61 Absatz 2 – Anfechtung oder Rechtsbehelf – Versagung der Vollstreckung:
Court of Appeal
Artikel 62 – Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs beim Supreme Court unter bestimmten Umständen (die Entscheidung muss eine Angelegenheit von allgemeiner öffentlicher Bedeutung betreffen, oder die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist im Interesse der Gerechtigkeit erforderlich):
– in Irland beim Supreme Court
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)
In Irland der High Court
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)
In der ersten Instanz kann ein Rechtsbehelf beim High Court eingelegt werden.
In Irland kann ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf beim Court of Appeal eingelegt werden. (Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass nach den Bestimmungen der irischen Verfassung der Supreme Court über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des High Court entscheidet, wenn nach seiner Überzeugung außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine direkte Anrufung des Supreme Court rechtfertigen. Der Supreme Court entscheidet auch über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Court of Appeal, wenn nach seiner Überzeugung bestimmte, in der Verfassung festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind.)
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)
Zentrale Behörde für Fälle internationaler Kindesentführung
Department of Justice
51 St. Stephen's Green
Dublin 2
Irland
Telefon: |
+353 1 859-2232 |
Fax: |
+353 1 479-0201 |
E-Mail: internationalchildabduction@justice.ie
Internet: https://www.justice.ie
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)
Entfällt. Irland hat nicht von der Möglichkeit nach Artikel 82 Gebrauch gemacht, bestimmte Kategorien naher Verwandter von der Pflicht auszunehmen, für die grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern in Irland eine Zustimmung einzuholen.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)
Englisch, Irisch
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind
Englisch, Irisch
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