Brüssel-IIb-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Neufassung)

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Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind

Entfällt

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)

Entfällt

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind

Artikel 36 Absatz 1

Gericht eines Ursprungsmitgliedstaats, das auf Antrag einer Partei eine Bescheinigung ausstellt über:

a) eine Entscheidung in Ehesachen unter Verwendung des Formblatts in Anhang II:

Bezirksgericht (sąd okręgowy), das die Entscheidung erlassen hat

b) eine Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unter Verwendung des Formblatts in Anhang III:

Kreisgericht (sąd rejonowy), das die Entscheidung erlassen hat

Bezirksgericht, das die Entscheidung über die Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe in Bezug auf eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung erlassen hat

c) eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, mit der die Rückgabe eines Kindes angeordnet wird, und gegebenenfalls alle die Entscheidung begleitenden und nach Artikel 27 Absatz 5 angeordneten einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen unter Verwendung des Formblatts in Anhang IV:

Bezirksgericht Białystok

Bezirksgericht Gdańsk (Danzig)

Bezirksgericht Katowice (Kattowitz)

Bezirksgericht Kraków (Krakau)

Bezirksgericht Lublin

Bezirksgericht Łódź

Bezirksgericht Poznań (Posen)

Bezirksgericht Rzeszów

Bezirksgericht Szczecin (Stettin)

Bezirksgericht Warschau

Bezirksgericht Wrocław (Breslau)

Artikel 66 findet keine Anwendung.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind

Artikel 37 Absatz 1

Gericht eines Ursprungsmitgliedstaats, das die Bescheinigung auf Antrag berichtigt oder sie von Amts wegen berichtigen kann, wenn zwischen der zu vollstreckenden Entscheidung und der Bescheinigung aufgrund eines materiellen Fehlers oder einer Auslassung eine Unstimmigkeit besteht:

Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (Kreisgericht oder Bezirksgericht)

Artikel 48 Absatz 1

Gericht eines Ursprungsmitgliedstaats, das die Bescheinigung auf Antrag berichtigt oder sie von Amts wegen berichtigen kann, wenn zwischen der Entscheidung und der Bescheinigung aufgrund eines materiellen Fehlers oder einer Auslassung eine Unstimmigkeit besteht:

Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (Kreisgericht oder Bezirksgericht)

Artikel 49

Wenn und soweit eine nach Artikel 47 bescheinigte Entscheidung nicht mehr vollstreckbar ist oder ihre Vollstreckbarkeit ausgesetzt oder eingeschränkt wurde, wird auf jederzeit möglichen Antrag an das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats unter Verwendung des Formblatts in Anhang VII eine Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit ausgestellt von:

Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (Kreisgericht oder Bezirksgericht)

Artikel 66 findet keine Anwendung.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind

Artikel 30 Absatz 3

Gericht, bei dem jede interessierte Partei gemäß den Verfahren nach den Artikeln 59 bis 62 und gegebenenfalls nach Abschnitt 5 dieses Kapitels und nach Kapitel VI eine Entscheidung beantragen kann, in der festgestellt wird, dass keiner der in den Artikeln 38 und 39 genannten Gründe für eine Versagung der Anerkennung gegeben ist:

Bezirksgericht

Artikel 40

(1) Die Verfahren nach den Artikeln 59 bis 62 und – sofern zutreffend – nach Abschnitt 5 dieses Kapitels und nach Kapitel VI gelten entsprechend für einen Antrag auf Versagung der Anerkennung.

(2) Das örtlich zuständige Gericht wird durch das nationale Recht des Mitgliedstaats bestimmt, in dem das Verfahren zur Versagung der Anerkennung eingeleitet wird:

Bezirksgericht

Artikel 58 Absatz 1

Der Antrag auf Versagung der Vollstreckung aufgrund von Artikel 39 ist bei einem Bezirksgericht zu stellen.

Der Antrag auf Versagung der Vollstreckung aufgrund anderer in dieser Verordnung vorgesehener oder zugelassener Gründe ist bei dem für die Vollstreckung der Entscheidung zuständigen Gericht zu stellen.

Artikel 61 Absatz 2

Die Anfechtung oder der Rechtsbehelf ist bei der Behörde oder dem Gericht einzulegen, die/das als die Behörde oder das Gericht angegeben ist, bei der/dem eine derartige Anfechtung oder ein derartiger Rechtsbehelf einzulegen ist:

Appellationsgericht (sąd apelacyjny) und im Falle des Artikels 58 Absatz 1 ein höheres Gericht als das für die Vollstreckung der Entscheidung zuständige Gericht

Artikel 62

Rechtsbehelf beim Appellationsgericht

Kassationsbeschwerde beim Obersten Gericht (Sąd Najwyższy)

In Bezug auf Artikel 58 Absatz 1 gibt es keine gerichtlichen Rechtsbehelfe.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)

Artikel 52

Der Vollstreckungsantrag ist bei der Behörde zu stellen, die nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats für die Vollstreckung zuständig ist:

– Bezirksgericht – in Bezug auf Entscheidungen eines Gerichts in einem Drittstaat, mit denen die Rückgabe eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 oder das Verbringen eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 angeordnet wird

– Kreisgericht – in Bezug auf Entscheidungen über die elterliche Verantwortung

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)

Artikel 61 Absatz 2

Die Anfechtung oder der Rechtsbehelf ist bei der Behörde oder dem Gericht einzulegen, die/das als die Behörde oder das Gericht angegeben ist, bei der/dem eine derartige Anfechtung oder ein derartiger Rechtsbehelf einzulegen ist:

Appellationsgericht

Artikel 62

Oberstes Gericht

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)

Zentrale Behörde:

Justizminister

Die Aufgaben der Zentralen Behörde werden von folgenden Stellen wahrgenommen:

Referat Internationale Familienverfahren (Wydział Międzynarodowych Postępowań Rodzinnych)

Abteilung Familien- und Minderjährigenangelegenheiten (Departament Spraw Rodzinnych i Nieletnich)

Al. Ujazdowskie 11

00-950 Warschau

Telefon: +48 22 23 90 470

Fax: +48 22 89 70 321

E-Mail: sekretariat.dsrin@ms.gov.pl oder polandchildabduction@ms.gov.pl

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)

Entfällt

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)

Polnisch, Deutsch und Englisch

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind

Polnisch

Letzte Aktualisierung: 08/12/2023

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