- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind
Informationen nach Regionen suchen
- Belgienbe
- Bulgarienbg
- Tschechiencz
- Dänemarkdk
- Deutschlandde
- Estlandee
- Irlandie
- Griechenlandel
- Spanienes
- Frankreichfr
- Kroatienhr
- Italienit
- Zyperncy
- Lettlandlv
- Litauenlt
- Luxemburglu
- Ungarnhu
- Maltamt
- Niederlandenl
- Österreichat
- Polenpl
- Portugalpt
- Rumänienro
- Sloweniensi
- Slowakeisk
- Finnlandfi
- Schwedense
- Vereinigtes Königreichuk
ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind
Entfällt.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)
Tschechische Anwaltskammer (Česká advokátní komora)
Niederlassung Brno (Brünn)
nám. Svobody 84/15
602 00 Brno
Telefon: +420 513 030 111
E-Mail: brno@cak.cz
Internetadresse: https://www.cak.cz/en/
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind
- Artikel 36 Absatz 1
Für die Ausstellung der Bescheinigung über eine Entscheidung zuständige Gerichte
a) Kreisgericht (okresní soud)
b) Kreisgericht (okresní soud)
c) Stadtgericht in Brno (Brünn) (Městský soud v Brně)
- Artikel 66
Für die Ausstellung der Bescheinigung über eine öffentliche Urkunde oder Vereinbarung zuständige Gerichte
Entfällt.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind
- Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 48 Absatz 1
Für die Berichtigung der Bescheinigung zuständige Gerichte
Artikel 37 Absatz 1
a) Kreisgericht (okresní soud)
b) Kreisgericht (okresní soud)
c) Stadtgericht in Brno (Brünn) (Městský soud v Brně)
Artikel 48 Absatz 1 – Privilegierte Entscheidungen
a) Kreisgericht (okresní soud) – Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a
b) Kreisgericht (okresní soud) – Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b – Artikel 29 Absatz 6
- Artikel 49
Für die Ausstellung der Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit zuständige Gerichte
a) Kreisgericht (okresní soud) – Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a
b) Kreisgericht (okresní soud) – Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind
- Artikel 30 Absatz 3
Für die Anerkennung einer Entscheidung zuständige Gerichte:
Kreisgericht (okresní soud)
- Artikel 40 Absatz 2
Für die Versagung der Anerkennung einer Entscheidung zuständige Gerichte:
Kreisgericht (okresní soud)
- Artikel 58 Absatz 1
Für die Versagung der Vollstreckung einer Entscheidung zuständige Gerichte:
Kreisgericht (okresní soud)
- Artikel 61 Absatz 2
Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung zur Versagung der Vollstreckung einzulegen ist:
Kreisgericht (okresní soud)
- Artikel 62
Gerichte, bei denen ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nach Artikel 61 Absatz 2 einzulegen ist:
Kreisgericht (okresní soud)
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)
Kreisgerichte und/oder Gerichtsvollzieher
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)
- Artikel 61
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen zur Versagung der Vollstreckung nach den Artikeln 61 und 62
Rechtsbehelfe nach den §§ 201 ff. des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in der geänderten Fassung
- Artikel 62
Weitere Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen zur Versagung der Vollstreckung nach den Artikeln 61 und 62
Anfechtungsklage nach den §§ 229 ff. des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in der geänderten Fassung
Überprüfung eines Rechtsbehelfs nach den §§ 236 ff. des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in der geänderten Fassung
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)
Amt für internationalen Rechtsschutz von Kindern (Úřad pro mezinárodně právní ochranu dětí)
Šilingrovo náměstí 3
602 00 Brno
Tschechische Republik
Telefon: +420 542 215 522
Fax: +420 542 212 836
E-Mail: podatelna@umpod.cz
Internetadresse: http://www.umpod.cz/
Kontakt:
Zdeněk Kapitán, Direktor
Markéta Kačerová Nováková, Stellvertretende Direktorin
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)
Keine Antwort
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)
Tschechisch, Slowakisch, Englisch
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind
- Artikel 80, 81, 82
Tschechisch, Slowakisch
- Artikel 91 Absatz 2
Tschechisch, Slowakisch
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.