Brüssel-IIb-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Neufassung)

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Familienrecht – Brüssel-IIb-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Neufassung)


*muss ausgefüllt werden

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind

  • Behörde nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b: jede Verwaltungsbehörde und jedes Bürgerservicezentrum (KEP), zudem Rechtsanwälte und Notare nach Maßgabe der Bestimmungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
  • Behörde nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3: das zuständige mit einem Richter besetzte Gericht erster Instanz (monomelés protodikeío) oder ein Notar
  • Behörde nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b: –

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)

In Griechenland sind keine „Verwaltungsbehörden“ am Verfahren für die Gewährung von Prozesskostenhilfe beteiligt. Zuständig sind die örtlich und sachlich zuständigen Gerichte.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind

Für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 36 Absatz 1 ist das Gericht zuständig, das die Entscheidung erlassen hat, oder die Behörde (Notar), die das Dokument ausgestellt hat.

Für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 66 ist das Gericht zuständig, das die Entscheidung erlassen hat, oder die Behörde (Notar), die das Dokument ausgestellt hat.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind

Für die Berichtigung oder den Widerruf einer Bescheinigung ist das Gericht zuständig, das die Entscheidung erlassen hat.

Für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung ist das Gericht zuständig, das die Entscheidung erlassen hat.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind

Für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3), die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) und die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1) ist das mit einem Richter besetzte Gericht erster Instanz am Wohnsitz der Person, gegen die sich die Vollstreckung richtet, zuständig. Ist der Wohnsitz dieser Person nicht bekannt, so wird die Region ihres Wohnsitzes zugrunde gelegt. Ist auch diese nicht bekannt, so ist das mit einem Richter besetzte Gericht erster Instanz in Athen zuständig.

Für die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) ist das Rechtsmittelgericht (efeteío) zuständig.

Für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) ist der Oberste Gerichtshof (Áreios Págos) zuständig.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)

Für die Vollstreckung ist der Gerichtsvollzieher (dikastikós epimelitís) zuständig.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)

Anfechtungen und Rechtsbehelfe nach Artikel 61 werden (in Form der Berufung (éfesi)) beim Rechtsmittelgericht geltend gemacht, während weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe nach Artikel 62 (in Form der Revision (anaíresi)) beim Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)

Zentrale Behörde nach Artikel 76 ist die Abteilung für Internationales Privatrecht (Tmíma Idiotikoú Dikaíou) des Justizministeriums (Ypourgeío Dikaiosýnis).

Leiter der Direktion für besondere Rechtsfragen (Diéfthynsi Eidikón Nomikón Zitimáton):

Herr Vasilios Sarigiannidis

Leiterin der Abteilung für Internationales Privatrecht:

Frau Xanthippi Pappa

Mesogeion 96, 11527 Athen

Tel.: +30 213 130 7312, +30 213 130 7480

E-Mail: vsarigiannidis@justice.gov.gr, xpappa@justice.gov.gr, civilunit@justice.gov.gr

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)

Griechenland hat nicht beschlossen, dass die Zustimmung nach Absatz 1 für eine Unterbringung bei einer anderen Person als einem Elternteil nicht erforderlich ist.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)

Griechisch, Englisch

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind

– Artikel 80 Absatz 3: Griechisch

– Artikel 81 Absatz 2: Griechisch

– Artikel 82 Absatz 4: Griechisch

– Artikel 91 Absatz 2: –

Letzte Aktualisierung: 20/03/2023

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