Brüssel-IIb-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Neufassung)

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Familienrecht – Brüssel-IIb-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Neufassung)


*muss ausgefüllt werden

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind

Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zivilsachen sind die Richter (jueces y magistrados) zuständig.

Im Falle des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a sind auch die Notare (notarios) zuständig, sofern keine Kinder an dem Verfahren beteiligt sind. Die Urkundsbeamten der Justizverwaltung (Letrados de la Administración de Justicia), die befugt sind, einvernehmliche Scheidungen zu genehmigen, sind ebenfalls zuständig.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)

Zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen ist die Anwaltskammer (Colegio de Abogados).

Die Verwaltungsbehörde, die den Anspruch auf Prozesskostenhilfe feststellt oder Prozesskostenhilfe gewährt, ist der Ausschuss für Prozesskostenhilfe (Comisión de Asistencia Jurídica Gratuita) der betreffenden Provinz.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind

Für die Bescheinigung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und b sind die Urkundsbeamten der Justizverwaltung zuständig.

Für die Bescheinigung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c sind die Urkundsbeamten der Justizverwaltung, die Gerichte und die für die Ausstellung der Bescheinigung über eine öffentliche Urkunde (documento público) oder Vereinbarung nach Artikel 66 zuständigen Behörden zuständig.

Für die Bescheinigung nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a sind die Urkundsbeamten der Justizverwaltung und die Notare zuständig, für die Bescheinigung nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b die Urkundsbeamten der Justizverwaltung.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind

Nur die Stelle, die die ursprüngliche Bescheinigung ausgestellt hat, ist dafür zuständig, diese Bescheinigung im Falle eines wesentlichen Fehlers zu berichtigen (oder eine Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung auszustellen).

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind

Zuständig für die Anerkennung oder die Versagung der Anerkennung einer Entscheidung und für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 30 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 58 Absatz 1): das örtlich zuständige Gericht erster Instanz (Juzgado de Primera Instancia)

Zuständig für die Anfechtung oder den Rechtsbehelf und weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 58 Absatz 1, Artikel 61 Absatz 1 und Artikel 62): das örtlich zuständige Provinzgericht (Audiencia Provincial), das über Rechtsbehelfe gegen die Versagung der Vollstreckung entscheidet, und in den Fällen des Artikels 62 der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) im Wege der Kassation

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)

Das örtlich zuständige Gericht erster Instanz oder das örtlich zuständige Gericht erster Instanz und Ermittlungsgericht (Juzgado de Primera Instancia e Instrucción), das Familiengericht (Juzgado de Familia) oder gegebenenfalls das Gericht für die Ahndung von Gewalt gegen Frauen (Juzgado de Violencia Sobre La Mujer)

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung kann ein Rechtsbehelf bei der Stelle eingelegt werden, die die Entscheidung erlassen hat. Über den Rechtsbehelf entscheidet das örtlich zuständige Provinzgericht.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)

Justizministerium
Untergeneraldirektion Internationale rechtliche Zusammenarbeit
Abteilung Internationale Kindesentführung
C/San Bernardo, 62
28071 MADRID
Spanien

Mitteilungen sind an die folgende E-Mail-Adresse zu senden:

sustraccionmenores@mjusticia.es

Sämtliche Informationen zu Verfahren wegen internationaler Kindesentführung finden Sie auf der Website des Justizministeriums unter: https://www.mjusticia.gob.es

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)

Entfällt

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)

Englisch und Spanisch.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind

Spanisch

Letzte Aktualisierung: 26/02/2024

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