Brüssel-IIb-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Neufassung)

Landesspezifische Informationen und Online-Formulare zur Verordnung (EU) 2019/1111

Allgemeine Informationen

VERORDNUNG (EU) 2019/1111 DES RATES vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung), zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003

Die Verordnung findet in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks Anwendung.

Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Eine in einem Mitgliedstaat in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

Das Exequaturverfahren als Zwischenverfahren für die grenzüberschreitende Vollstreckung wird für alle Entscheidungen abgeschafft. Soll in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, so hat die die Vollstreckung betreibende Partei der für die Vollstreckung zuständigen Behörde Folgendes vorzulegen: a) eine Kopie der Entscheidung und b) die entsprechende Bescheinigung.

In der Verordnung sind neun Formblätter vorgesehen.

Die Verordnung erleichtert auch den Verkehr von öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ehescheidung oder über Angelegenheiten betreffend die elterliche Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten.

Der Mechanismus für die umgehende Rückgabe im Falle einer Kindesentführung stützt sich weitgehend auf den Rückgabemechanismus des Haager Übereinkommens von 1980, das durch die Verordnung ergänzt wird. Die Verordnung stellt auch sicher, dass das Verfahren zur Rückgabe von Kindern beschleunigt wird (Höchstdauer von 6 Wochen für das erstinstanzliche Gericht und 6 Wochen für jedes Berufungsgericht). Darüber hinaus muss die Zentrale Behörde den Antrag effizient bearbeiten (Frist von 5 Tagen für die Bestätigung des Eingangs des Antrags).

Die Verordnung gibt Kindern auch die Möglichkeit, sich in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und internationale Kindesentführungen zu äußern.

Die Verordnung fördert eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Zentralen Behörden, die die direkte Anlaufstelle für die Eltern darstellen. Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Zentrale Behörden, die ihn bei der Anwendung dieser Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen.

Auf dem Europäischen Justizportal finden Sie Informationen über die Anwendung der Verordnung und ein eine einfach handhabbare Hilfe zum Ausfüllen der Formulare.

Der praktische Leitfaden für die Anwendung der Brüssel-IIb-Verordnung ist auf dieser Seite abrufbar: Veröffentlichungen des EJN

Für genauere Informationen zu dem gewünschten Land klicken Sie bitte auf dessen Flagge.

Letzte Aktualisierung: 01/03/2023

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