Brüssel-IIb-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Neufassung)

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Familienrecht – Brüssel-IIb-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Neufassung)


*muss ausgefüllt werden

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind

- Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b:

In Österreich können öffentliche Urkunden im Sinne der Verordnung von Personenstandsbehörden gemäß § 177 Absatz 2 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) und von Gerichten gemäß § 190 Absatz 1 ABGB (vor Gericht geschlossene, keiner Genehmigung bedürfende Vereinbarung) stammen.

- Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3:

In Österreich sind keine Behörden oder anderen Stellen zur Eintragung von Vereinbarungen im Sinne der Verordnung ermächtigt.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)

- Artikel 74 Absatz 2:

In Österreich besteht keine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikels 74 Absatz 2.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b:

- Gerichte und Behörden nach Artikel 36 Absatz 1:

Zuständig für Anträge auf Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 36 Absatz 1 sind die Bezirksgerichte

  • nach § 76 österr. Jurisdiktionsnorm (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a);
  • nach § 109 österr. Jurisdiktionsnorm (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b); oder
  • nach § 109a österr. Jurisdiktionsnorm (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c).

Gerichte und Behörden nach Artikel 66 Absatz 1:

Zu Buchstabe a: In Österreich ist eine Ehescheidung ohne Entscheidung des Gerichts nicht möglich.

Zu Buchstabe b: Zuständig sind die Bezirksgerichte nach § 109 österr. Jurisdiktionsnorm.


Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind

Gerichte und Behörden nach Artikel 67 Absatz 1:

Zuständig für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung sind die Bezirksgerichte nach § 109 österr. Jurisdiktionsnorm.

 

Gerichte nach Artikel 37 Absatz 1:

Zuständig für die Berichtigung der Bescheinigung gemäß Artikel 37 Absatz 1 sind die nach Artikel 36 Absatz 1 mitgeteilten Bezirksgerichte. Siehe dazu §§ 76, 109 und 109a österreichische Jurisdiktionsnorm.

 

Gerichte nach Artikel 48 Absatz 1:

Zuständig für die Berichtigung und den Widerruf der Bescheinigung gemäß Artikel 48 Absatz 1 sind die Bezirksgerichte nach § 109 österreichische Jurisdiktionsnorm.

 

Gerichte nach Artikel 49 Absatz 1:

Zuständig für Anträge auf Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit gemäß Artikel 49 Absatz 1 sind die Bezirksgerichte nach § 109 österreichische Jurisdiktionsnorm.

 

Gerichte und Behörden nach Artikel 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 1:

Zuständig für die Berichtigung der Bescheinigung gemäß Artikel 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 1 sind die Bezirksgerichte nach § 109 österr. Jurisdiktionsnorm.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind

Gerichte nach Artikel 30 Absatz 3:

Zuständig für Anträge auf Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 30 Absatz 3 sind die Bezirksgerichte nach § 76 österr. Jurisdiktionsnorm oder nach § 109 österr. Jurisdiktionsnorm.

 

Gerichte nach Artikel 52:

Zuständig für Vollstreckungsanträge gemäß Artikel 52 sind die Bezirksgerichte nach § 109 österr. Jurisdiktionsnorm.

 

Gerichte nach Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 58 Absatz 1:

Zuständig für Verfahren über die Versagung der Anerkennung gemäß Artikel 40 Absatz 2 sind die Bezirksgerichte nach § 114a bzw. § 109 österr. Jurisdiktionsnorm. Zuständig für Verfahren über die Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 58 Absatz 1 sind die Bezirksgerichte nach § 109 österr. Jurisdiktionsnorm.

 

Gerichte und Rechtsbehelf nach Artikel 61 Absatz 2:

Zuständig für die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (in Österreich: „Rekurs“) gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Ablehnung der Vollstreckung ist das übergeordnete Landesgericht; dieser Rechtsbehelf ist jedoch beim Bezirksgericht einzureichen.

 

Gerichte und Rechtsbehelf nach Artikel 62:

Zuständig für eine allenfalls zulässige weitere Anfechtung oder einen weiteren Rechtsbehelf (in Österreich: „Revisionsrekurs“) ist der Oberste Gerichtshof; dieser Rechtsbehelf ist jedoch beim Bezirksgericht einzureichen.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)

Für die Vollstreckung zuständige Behörden nach Artikel 52:

Zuständig für Vollstreckungsanträge gemäß Artikel 52 sind die Bezirksgerichte nach § 109 österreichische Jurisdiktionsnorm.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)

Gerichte und Rechtsbehelf nach Artikel 61 Absatz 2:

Zuständig für die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (in Österreich: „Rekurs“) gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Ablehnung der Vollstreckung ist das übergeordnete Landesgericht; dieser Rechtsbehelf ist jedoch beim Bezirksgericht einzureichen.

Gerichte und Rechtsbehelf nach Artikel 62:

Zuständig für eine allenfalls zulässige weitere Anfechtung oder einen weiteren Rechtsbehelf (in Österreich: „Revisionsrekurs“) ist der Oberste Gerichtshof; dieser Rechtsbehelf ist jedoch beim Bezirksgericht einzureichen.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)

Name und Anschrift der Zentralen Behörden nach Artikel 76:

Bundesministerium für Justiz, Museumstraße 7, A-1070 Wien

Organisationseinheit: Abteilung I 10

E-Mail: team.z@bmj.gv.at

Tel: +43 1 52152 2142

Fax: +43 1 52152 2829

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)

Kategorien naher Verwandter nach Artikel 82 Absatz 2:

Eine Zustimmung für Unterbringungen gemäß Artikel 82 Absatz 1 über die Eltern hinaus ist nicht erforderlich für folgende Kategorien naher Verwandter:

  • Großeltern;
  • Geschwister der Eltern;
  • volljährige Geschwister des Kindes.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)

Gemäß Artikel 91 Absatz 3 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassene Sprachen:

Englisch.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind

Gemäß Artikel 80 Absatz 3, Artikel 81 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 4 und Artikel 91 Absatz 2 für Übersetzungen zugelassene Sprachen:

Keine (über die in Österreich jeweils zugelassene Amtssprache hinaus).

Letzte Aktualisierung: 12/12/2023

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