Brüssel-IIb-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Neufassung)

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Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind

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Die Errichtung einer öffentlichen Urkunde im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b ist Aufgabe des Notars. Ein Verzeichnis der Notare ist auf der Website der Notarkammer (Notarite Koda) zu finden.

Die Eintragung einer Vereinbarung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 3 ist Aufgabe des Standesamts bei der Kreisverwaltung (maakonnakeskus). Ein Verzeichnis dieser Ämter ist hier zu finden.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)

Derzeit gibt es in Estland keine solche Verwaltungsbehörde. In Estland sind die Dienstleistungen von Notaren und Standesämtern nicht unentgeltlich.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind

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In Estland ist die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung nach Artikel 36 Absatz 1 Aufgabe des Landgerichts.

Bescheinigungen für eine von einem Notar errichtete öffentliche Urkunde oder eine von einem Standesamt errichtete öffentliche Vereinbarung nach Artikel 66 können entweder von einem Notar oder vom Standesamt bei der Kreisverwaltung ausgestellt werden. Ein Verzeichnis der Notare ist hier zu finden, und ein Verzeichnis der Standesämter ist hier zu finden.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind

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In Estland ist die Berichtigung der Bescheinigung nach Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 48 Absatz 1 und die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 49 Aufgabe des Landgerichts.

Die Berichtigung der Bescheinigung über eine von einem Notar errichtete öffentliche Urkunde nach Artikel 67 Absatz 1 ist Aufgabe des Notars. Ein Verzeichnis der Notare ist hier zu finden.

Die Berichtigung der Bescheinigung über eine von einem Standesamt errichtete öffentliche Vereinbarung nach Artikel 67 Absatz 1 ist Aufgabe der Kreisverwaltung. Ein Verzeichnis dieser Ämter ist hier zu finden.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind

Die in Artikel 30 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 58 Absatz 1 vorgesehenen Anträge sind beim Landgericht einzureichen. Der in Artikel 61 Absatz 2 vorgesehene Antrag ist beim Bezirksgericht und der in Artikel 62 vorgesehene Antrag ist beim Staatsgerichtshof einzureichen.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)

In Estland sind für die Vollstreckung von Entscheidungen die Gerichtsvollzieher zuständig. Der Antragsteller wählt einen Gerichtsvollzieher aus dem Bezirk, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Die Gerichtsvollzieher sind in den vier Landgerichtsbezirken tätig: Harjumaa, Pärnumaa, Tartumaa und Virumaa.

Ein Verzeichnis der Gerichtsvollzieher ist auf der Website der Kammer der Gerichtsvollzieher und Insolvenzverwalter (Kohtutäiturite ja Pankrotihaldurite Koda) zu finden.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)

In Estland ist die Anfechtung nach Artikel 61 vor dem Bezirksgericht und die Anfechtung nach Artikel 62 vor dem Staatsgerichtshof vorzunehmen.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)

Zentrale Behörde für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 1, des Artikels 79 Buchstaben c, d und e und des Artikels 81 ist in Estland folgende Stelle:

Justizministerium (Justiitsministeerium)

Abteilung für internationale justizielle Zusammenarbeit

Suur-Ameerika 1, 10122 Tallinn

E-Mail: central.authority@just.ee

Telefon: +372 620 8183, +372 620 8186, +372 620 8190

Zentrale Behörde für die Zwecke des Artikels 79 Buchstaben a, b, f und g, des Artikels 80 und des Artikels 82 ist in Estland folgende Stelle:

Sozialversicherungsanstalt (Sotsiaalkindlustusamet)

Paldiski mnt 80, 15092 Tallinn

E-Mail: childprotection@sotsiaalkindlustusamet.ee,

Telefon: +372 612 1360, +372 531 8850, +372 5345 1792

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)

Kinder können in Estland ohne vorherige Zustimmung nur bei einem Elternteil untergebracht werden.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)

Nach Artikel 91 Absatz 3 ist für Mitteilungen an die estnischen Zentralen Behörden sowohl Estnisch als auch Englisch zugelassen.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind

Nach Artikel 91 Absatz 2 sind die Sprachen, die für die Übersetzung von Anträgen und Begleitunterlagen nach den Artikeln 80, 81 und 82 sowie für die Übersetzung der Freitextfelder von Bescheinigungen zugelassen sind, Estnisch und Englisch.

Letzte Aktualisierung: 20/03/2023

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