Brüssel-IIb-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Neufassung)

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Familienrecht – Brüssel-IIb-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Neufassung)


*muss ausgefüllt werden

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind

Das finnische Recht enthält keine Bestimmungen über öffentliche Urkunden oder eingetragene Vereinbarungen im Sinne der Verordnung.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)

In Finnland ist die Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikels 74 Absatz 2 der Sozialausschuss (finnisch: Sosiaalilautakunta, schwedisch: Socialnämnd).

Die zuständige Behörde, die bescheinigen kann, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt, ist das Rechtshilfebüro (finnisch: oikeusaputoimisto, schwedisch: rättshjälpsbyrå).

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind

Die in Artikel 36 Absatz 1 genannte Bescheinigung wird von dem Gericht oder der Behörde ausgestellt, das bzw. die die Entscheidung getroffen oder die Vereinbarung genehmigt hat.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind

Für die Berichtigung der nach Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 48 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung zuständige Gerichte: das Gericht oder die andere Behörde, das bzw. die die Entscheidung getroffen hat

Für die Ausstellung der Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 49 zuständige Gerichte: das Gericht oder die andere Behörde, das bzw. die die Vollstreckung ausgesetzt oder versagt hat oder durch dessen bzw. deren Entscheidung eine frühere Entscheidung nicht mehr vollstreckbar ist oder ihre Vollstreckbarkeit eingeschränkt wurde

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind

Für die Anerkennung einer Entscheidung nach Artikel 30 Absatz 3 und die Versagung der Anerkennung einer Entscheidung nach Artikel 40 Absatz 2 zuständige Gerichte: Bezirksgericht (finnisch: käräjäoikeus, schwedisch: tingsrätt)

Für die Versagung der Vollstreckung nach Artikel 58 Absatz 1 zuständige Gerichte und Behörden: Bezirksgericht (finnisch: käräjäoikeus, schwedisch: tingsrätt)

Behörden und Gerichte im Sinne des Artikels 61 Absatz 2 der Verordnung: Rechtsmittelgericht (finnisch: hovioikeus, schwedisch: hovrätt)

Behörden und Gerichte im Sinne des Artikels 62 der Verordnung: Oberster Gerichtshof (finnisch: korkein oikeus, schwedisch: högsta domstolen)

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)

Wenn die Vollstreckung das Sorgerecht, den Aufenthalt oder das Recht auf Umgang mit einem Kind oder die Rückgabe eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat betrifft: Bezirksgericht (finnisch: käräjäoikeus, schwedisch: tingsrätt)

Wenn seit der Entscheidung über das Sorgerecht, den Aufenthalt oder das Recht auf Umgang mit einem Kind oder die Rückgabe eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat weniger als drei Jahre vergangen sind, kann die Vollstreckung der Entscheidung statt bei einem Gericht auch bei einem Gerichtsvollzieher beantragt werden.

Wenn die Vollstreckung Gerichtskosten betrifft: Nationale Vollstreckungsbehörde Finnlands (finnisch: Ulosottoviranomainen, schwedisch: Utsökningsmyndighet)

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)

Artikel 61 Absatz 2: Gegen die Entscheidung über die Versagung der Vollstreckung kann ein Rechtsbehelf bei einem Rechtsmittelgericht eingelegt werden. Der an das Rechtsmittelgericht gerichtete Antrag ist der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts zu übermitteln, das die Entscheidung erlassen hat.

Artikel 62: Oberster Gerichtshof. Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag ist an die Geschäftsstelle des Rechtsmittelgerichts zu übermitteln, das die Entscheidung erlassen hat.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)

Justizministerium

Internationale Rechtshilfe

PL 25

00023 GOVERNMENT

Telefon: +358 9 1606 7628

Fax: +358 9 1606 7524

E-Mail: central.authority.om@gov.fi

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)

In Finnland gibt es keine Kategorien naher Verwandter im Sinne des Artikels 82 Absatz 2.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)

Neben Finnisch und Schwedisch ist Englisch zugelassen.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind

Artikel 91 Absatz 2: Neben Finnisch und Schwedisch ist Englisch zugelassen.

Letzte Aktualisierung: 22/03/2024

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