- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind
Die Notare (notaires) sind befugt, öffentliche Urkunden im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b zu errichten.
Die Notare und die Urkundsbeamten der Gerichte (greffiers) sind befugt, Vereinbarungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 3 einzutragen.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)
Büro für Prozesskostenhilfe (bureau d’aide juridictionnelle) beim tribunal judiciaire (erstinstanzliches ordentliches Gericht) am Wohnort des Antragstellers oder bei dem Gericht, das für die Sache zuständig ist
Abweichend von dem Grundsatz, dass nur ein Büro zuständig ist, besteht bei den folgenden Gerichten ein eigenes Büro für Prozesskostenhilfe:
• Kassationshof (Cour de cassation)
• Staatsrat (Conseil d’État)
• Nationales Asylrechtsgericht (Cour nationale du droit d’asile)
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind
Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 36 über Entscheidungen in Ehesachen oder in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung oder über Entscheidungen, die die Rückgabe eines Kindes anordnen:
– Leiter der Geschäftsstelle (directeur de greffe) des Gerichts, das die Entscheidung erlassen oder die Vereinbarung genehmigt hat
Ausstellung von Bescheinigungen über Entscheidungen nach Artikel 66:
– Präsident des tribunal judiciaire (oder im Auftrag der Richter)
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind
Gerichte, die für die Berichtigung der Bescheinigung nach Artikel 37 Absatz 1 zuständig sind: der Leiter der Geschäftsstelle oder das Gericht, das die Bescheinigung ausgestellt hat
Gerichte, die für die Berichtigung der Bescheinigung nach Artikel 48 Absatz 1 zuständig sind: die Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat
Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung nach Artikel 49 zuständig sind: die Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat
Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung einer nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind: der Präsident des tribunal judiciaire (oder im Auftrag der Richter)
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind
Gericht, das für die Anerkennung einer Entscheidung nach Artikel 30 Absatz 3 zuständig ist: der Präsident des tribunal judiciaire oder sein Vertreter
Gericht, das für die Versagung der Anerkennung einer Entscheidung nach Artikel 40 Absatz 2 zuständig ist: der Präsident des tribunal judiciaire oder sein Vertreter
Gericht, das für die Versagung der Vollstreckung, die Anfechtung oder den Rechtsbehelf und die weiteren Anfechtungen oder Rechtsbehelfe nach Artikel 58 Absatz 1, Artikel 61 Absatz 2 und Artikel 62 zuständig ist: der Präsident des tribunal judiciaire oder sein Vertreter
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)
Präsident des tribunal judiciaire oder sein Vertreter
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)
In Frankreich müssen Entscheidungen vor dem Appellationshof (cour d’appel) angefochten werden.
Mit der Versagung der Ausstellung einer Bescheinigung über eine französische Entscheidung kann der Präsident des tribunal judiciaire befasst werden, wenn die Ausstellung nicht von einem Richter versagt wurde. Der Präsident des tribunal judiciaire entscheidet nach Anhörung oder Ladung des Antragstellers und der ersuchten Behörde abschließend über den Antrag (Artikel 509-7 der Zivilprozessordnung).
Über eine weitere Anfechtung (Artikel 62) entscheidet der Kassationshof.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)
Zuständig für den gesamten Anwendungsbereich der Verordnung, ausgenommen grenzüberschreitende Unterbringungen:
Ministère de la Justice [Justizministerium]
Direction des Affaires Civiles et du Sceau [Direktion Zivilsachen und Siegel]
Département de l’Entraide, du droit international privé et européen (DEDIPE) [Abteilung Rechtshilfe, Internationales Privatrecht und Europarecht]
13, place Vendôme
75042 Paris Cedex 01
E-Mail: entraide-civile-internationale@justice.gouv.fr
Tel.: +33 144776105
Zuständig für grenzüberschreitende Unterbringungen:
Ministère de la Justice [Justizministerium]
Direction de la Protection Judiciaire de la Jeunesse [Direktion Jugend-Rechtsschutz]
Bureau des affaires judiciaires et de la législation [Büro für Gerichtsverfahren und Gesetzgebung]
Postanschrift: 13, place Vendôme – 75042 Paris Cedex 01
Büroanschrift: Le Millénaire, 35, rue de la gare – 75019 Paris
Tel.: +33 170228984
oder +33 170227582
E-Mail: saei.dpjj@justice.gouv.fr
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)
Es gibt keine anderen Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)
Französisch und Englisch
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind
Französisch und Englisch
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