Brüssel-IIb-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Neufassung)

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Familienrecht – Brüssel-IIb-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Neufassung)


*muss ausgefüllt werden

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind

Fehlanzeige.

Das deutsche Recht kennt derzeit weder öffentliche Urkunden und Vereinbarungen über eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und eine Ehescheidung im Sinne von Artikel 65 Absatz 1, die in Deutschland rechtsverbindliche Wirkung haben, noch öffentliche Urkunden und Vereinbarungen in Sachen der elterlichen Verantwortung im Sinne von Artikel 65 Absatz 2, die in Deutschland vollstreckbar sind. Deutsche öffentliche Urkunden und Vereinbarungen, die nach der Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat der Verordnung anzuerkennen oder zu vollstrecken wären, gibt es daher nicht. Aus diesem Grund erübrigt sich auch die Benennung der Behörden, die für die Errichtung öffentlicher Urkunden im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und die Eintragung von Vereinbarungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 zuständig sind.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)

Keine.

Das deutsche Rechtssystem sieht derzeit keine unentgeltlichen Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 74 Absatz 2 vor.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind

Gericht, das für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig ist:

Gericht, das die Entscheidung erlassen hat.

Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine öffentliche Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind:

Keine.

Das deutsche Recht kennt derzeit keine öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen, die nach Artikel 65 in einem anderen Mitgliedstaat der Verordnung anzuerkennen oder zu vollstrecken wären. Aus diesem Grund erübrigt sich auch die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 66 und die Bestimmung einer Zuständigkeit für die Ausstellung.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind

Gericht, das für die Berichtigung (Artikel 37 Absatz 1 bzw. Artikel 48 Absatz 1) einer Bescheinigung (Artikel 36 bzw. Artikel 48) für eine Entscheidung zuständig ist: Gericht, das die Bescheinigung ausgestellt hat.

Gericht, das für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig ist: Gericht, das die Vollstreckbarkeit der Entscheidung ausgesetzt oder eingeschränkt hat.

Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung (Artikel 67 Absatz 1) einer Bescheinigung (Artikel 66) für eine öffentliche Urkunde oder Vereinbarung zuständig sind: Keine. Das deutsche Recht kennt derzeit keine öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen, die nach Artikel 65 in einem anderen Mitgliedstaat der Verordnung anzuerkennen oder zu vollstrecken wären. Aus diesem Grund erübrigt sich auch die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 66 sowie deren Berichtigung nach Artikel 67 und die Bestimmung einer Zuständigkeit für Ausstellung und Berichtigung.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind

Für die

  • Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3)
  • Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 1)
  • Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1) aufgrund der in Artikel 39 i.V.m. 41, Artikel 50, Artikel 56 Absatz 6, Artikel 68 Absatz 2 und 3 vorgesehenen Gründe

ist zuständig

a) in erster Linie: das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gewöhnlich aufhält;

b)     wenn danach keine Zuständigkeit besteht: das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens das Interesse an der Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird;

c)     wenn auch danach keine Zuständigkeit besteht: das im Bezirk des Kammergerichts (Oberlandesgericht des Landes Berlin) zur Entscheidung berufene Gericht (Familiengericht Pankow).

Die Zuständigkeit nach a) und b) ist dabei für den gesamten Bezirk eines Oberlandesgerichts jeweils bei dem Familiengericht konzentriert, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht seinen Sitz hat. Die Zuständigkeit dieses Familiengerichts erstreckt sich damit auf den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts. Darüber hinaus werden die Landesregierungen ermächtigt, die Zuständigkeit bei einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, bei einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zu konzentrieren. Inwieweit die Landesregierungen von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, bleibt abzuwarten.

Für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1) aufgrund Artikel 57 zugelassener im nationalen deutschen Vollstreckungsrecht vorgesehener Gründe

ist zu unterscheiden:

  • Die sofortige Beschwerde nach § 87 Absatz 4 FamFG gegen im Vollstreckungsverfahren ergehende Beschlüsse kann bei dem Familiengericht eingelegt werden, das den Beschluss erlassen hat, oder bei dem zuständigen Beschwerdegericht (Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Familiengericht liegt, das den angegriffenen Beschluss erlassen hat).
  • Für die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher nach § 766 ZPO ist das Familiengericht zuständig, das auch für die Zwangsvollstreckung dieses Titels zuständig ist. Siehe dazu die Angaben zu Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d.
  • Für die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO bei Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten (Kostenentscheidungen) ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung entschieden hat oder über einen solchen Antrag zu entscheiden hätte. Siehe dazu die obigen Angaben.

Der Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) kann bei dem Familiengericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem für das Familiengericht zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden. Zuständig für den weiteren Rechtsbehelf (Artikel 62) ist der Bundesgerichtshof.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)

Es ist zu differenzieren:

Für die Zwangsvollstreckung eines Titels nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Herausgabe oder Rückgabe von Personen oder die Regelung des Umgangs gelten dieselben Zuständigkeitsregeln wie zu Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c für die Anerkennung einer Entscheidung, die Versagung der Anerkennung und die Versagung der Vollstreckung aufgrund unionsrechtlicher Gründe vorgesehen.

Für die Zwangsvollstreckung eines Titels nach Kapitel IV der Brüssel-IIb-VO, der nicht auf die Herausgabe oder Rückgabe von Personen oder die Regelung des Umgangs gerichtet ist – in aller erster Linie Kostenentscheidungen – richtet sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften für die Vollstreckung von Titeln in Zivil- und Handelssachen. Insoweit kann auf die Informationen unter https://e-justice.europa.eu/52/DE/how_to_enforce_a_court_decision?GERMANY&member=1 verwiesen werden.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)

Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 61 ist die sofortige Beschwerde. Weiterer Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 62 ist die Rechtsbeschwerde.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)

Zentrale Behörde nach Artikel 76 ist das Bundesamt für Justiz (BfJ).

Die Postanschrift lautet:

Bundesamt für Justiz

Referat II 3

53094 Bonn.

Es ist wie folgt per Telefon, Fax oder E-Mail erreichbar:

Telefon: +49 228 99 410-5212

Telefax: +49 228 410-5401

E-Mail: int.sorgerecht@bfj.bund.de.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)

Keine.

Deutschland hat von der Möglichkeit des Artikel 82, bestimmte Kategorien naher Verwandter vom Zustimmungserfordernis für grenzüberschreitende Unterbringungen von Kindern in Deutschland auszunehmen, keinen Gebrauch gemacht.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)

Neben Deutsch wird Englisch als Sprache für Mitteilungen an die Zentrale Behörde zugelassen.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind

Deutsch

Letzte Aktualisierung: 02/08/2024

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