- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind
Behörden, die befugt sind, eine öffentliche Urkunde nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b zu errichten
Alle Notare, die Mitglied der Notarkammer (Chambre des Notaires) des Großherzogtums Luxemburg sind
Behörden, die befugt sind, eine Vereinbarung nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 einzutragen
Entfällt
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)
Entfällt
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind
Gerichte, die für die Ausstellung der Bescheinigung über eine Entscheidung nach Artikel 36 Absatz 1 zuständig sind:
Präsident des Bezirksgerichts (Tribunal d’arrondissement)
Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung der Bescheinigung über eine öffentliche Urkunde oder Vereinbarung nach Artikel 66 zuständig sind:
Entfällt
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind
Gerichte, die für die Berichtigung der Bescheinigung nach Artikel 37 Absatz 1 zuständig sind:
Gericht, das die Bescheinigung ausgestellt hat
Gerichte, die für die Berichtigung der Bescheinigung nach Artikel 48 Absatz 1 zuständig sind:
Gericht, das die Bescheinigung ausgestellt hat
Gerichte, die für die Ausstellung der Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung einer bescheinigten Entscheidung nach Artikel 49 zuständig sind:
Gericht, das die Bescheinigung ausgestellt hat
Gerichte oder Behörden, die für die Berichtigung der Bescheinigung nach Artikel 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 1 zuständig sind:
Entfällt
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind
Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung zuständig sind (Artikel 30 Absatz 3):
Bezirksgericht (Zivilsachen) (Tribunal d’arrondissement siégeant en matière civile)
Gerichte, die für die Vollstreckung zuständig sind (Artikel 52):
Entfällt
Gerichte, die für die Versagung der Anerkennung zuständig sind (Artikel 40 Absatz 2):
Bezirksgericht (Zivilsachen)
Gerichte, die für die Versagung der Vollstreckung einer Entscheidung zuständig sind (Artikel 58 Absatz 1):
Bezirksgericht (Zivilsachen)
Gerichte, die für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung zuständig sind (Artikel 61 Absatz 2):
Appellationsgerichtshof (Zivilsachen) (Cour d’appel siégeant en matière civile)
Gerichte, die für weitere Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf nach Artikel 61 zuständig sind (Artikel 62):
Kassationsgerichtshof (Cour de Cassation)
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)
Alle Gerichtsvollzieher, die Mitglied der Gerichtsvollzieherkammer (Chambre des Huissiers) des Großherzogtums Luxemburg sind
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)
Rechtsschutzverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61):
Der Rechtsbehelf nach Artikel 61 ist bei folgendem Gericht einzulegen:
– in Luxemburg: Appellationsgerichtshof (Zivilsachen) (Cour d’appel siégeant en matière civile)
Rechtsschutzverfahren gegen eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf nach Artikel 61 (Artikel 62):
Die Entscheidung über den Rechtsbehelf nach Artikel 61 kann angefochten werden:
– in Luxemburg: im Wege der Kassationsbeschwerde (pourvoi en cassation)
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)
Als Zentrale Behörde ist der Generalstaatsanwalt (Procureur Général d’Etat) benannt:
Generalstaatsanwalt
Cité Judiciaire, Gebäude CR
Plateau du Saint-Esprit
2080 Luxemburg
Telefon: +352 47 59 81-2393/-2329
Fax: +352 47 05 50
E-Mail: parquet.general@justice.etat.lu
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)
Entfällt
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)
Französisch, Deutsch und Englisch
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind
Französisch und Deutsch
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.