Brüssel-IIb-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Neufassung)

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Familienrecht – Brüssel-IIb-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Neufassung)


*muss ausgefüllt werden

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind

Behörden, die befugt sind, eine öffentliche Urkunde nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b zu errichten

Alle Notare, die Mitglied der Notarkammer (Chambre des Notaires) des Großherzogtums Luxemburg sind

Behörden, die befugt sind, eine Vereinbarung nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 einzutragen

Entfällt

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)

Entfällt

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind

Gerichte, die für die Ausstellung der Bescheinigung über eine Entscheidung nach Artikel 36 Absatz 1 zuständig sind:

Präsident des Bezirksgerichts (Tribunal d’arrondissement)

Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung der Bescheinigung über eine öffentliche Urkunde oder Vereinbarung nach Artikel 66 zuständig sind:

Entfällt

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind

Gerichte, die für die Berichtigung der Bescheinigung nach Artikel 37 Absatz 1 zuständig sind:

Gericht, das die Bescheinigung ausgestellt hat

Gerichte, die für die Berichtigung der Bescheinigung nach Artikel 48 Absatz 1 zuständig sind:

Gericht, das die Bescheinigung ausgestellt hat

Gerichte, die für die Ausstellung der Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung einer bescheinigten Entscheidung nach Artikel 49 zuständig sind:

Gericht, das die Bescheinigung ausgestellt hat

Gerichte oder Behörden, die für die Berichtigung der Bescheinigung nach Artikel 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 1 zuständig sind:

Entfällt

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind

Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung zuständig sind (Artikel 30 Absatz 3):

Bezirksgericht (Zivilsachen) (Tribunal d’arrondissement siégeant en matière civile)

Gerichte, die für die Vollstreckung zuständig sind (Artikel 52):

Entfällt

Gerichte, die für die Versagung der Anerkennung zuständig sind (Artikel 40 Absatz 2):

Bezirksgericht (Zivilsachen)

Gerichte, die für die Versagung der Vollstreckung einer Entscheidung zuständig sind (Artikel 58 Absatz 1):

Bezirksgericht (Zivilsachen)

Gerichte, die für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung zuständig sind (Artikel 61 Absatz 2):

Appellationsgerichtshof (Zivilsachen) (Cour d’appel siégeant en matière civile)

Gerichte, die für weitere Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf nach Artikel 61 zuständig sind (Artikel 62):

Kassationsgerichtshof (Cour de Cassation)

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)

Alle Gerichtsvollzieher, die Mitglied der Gerichtsvollzieherkammer (Chambre des Huissiers) des Großherzogtums Luxemburg sind

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)

Rechtsschutzverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61):

Der Rechtsbehelf nach Artikel 61 ist bei folgendem Gericht einzulegen:

– in Luxemburg: Appellationsgerichtshof (Zivilsachen) (Cour d’appel siégeant en matière civile)

Rechtsschutzverfahren gegen eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf nach Artikel 61 (Artikel 62):

Die Entscheidung über den Rechtsbehelf nach Artikel 61 kann angefochten werden:

– in Luxemburg: im Wege der Kassationsbeschwerde (pourvoi en cassation)

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)

Als Zentrale Behörde ist der Generalstaatsanwalt (Procureur Général d’Etat) benannt:

Generalstaatsanwalt

Cité Judiciaire, Gebäude CR

Plateau du Saint-Esprit

2080 Luxemburg

Telefon: +352 47 59 81-2393/-2329

Fax: +352 47 05 50

E-Mail: parquet.general@justice.etat.lu

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)

Entfällt

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)

Französisch, Deutsch und Englisch

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind

Französisch und Deutsch

Letzte Aktualisierung: 16/05/2024

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