Brüssel-IIb-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Neufassung)

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Familienrecht – Brüssel-IIb-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Neufassung)


*muss ausgefüllt werden

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind

Entfällt

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)

Legal Aid Agency Malta (Rechtshilfeagentur Malta)

188/189 Triq l-Ifran, Valletta VLT1455, Malta

Telefon: +356 22471500

E-Mail: info.legalaidmalta@gov.mt

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind

Gerichte, die für die Ausstellung der Bescheinigung über eine Entscheidung nach Artikel 36 Absatz 1 zuständig sind: Civil Court (Kammer „Familiensachen“) für Malta und Court of Magistrates (Gozo) (Kammer „Familiensachen“) (obere Gerichtsbarkeit) für Gozo

Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung der Bescheinigung über eine öffentliche Urkunde oder Vereinbarung nach Artikel 66 zuständig sind: Entfällt

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind

Gerichte, die für die Berichtigung der Bescheinigung nach Artikel 37 Absatz 1 zuständig sind: Civil Court (Kammer „Familiensachen“) für Malta und Court of Magistrates (Gozo) (Kammer „Familiensachen“) (obere Gerichtsbarkeit) für Gozo

Gerichte, die für die Berichtigung der Bescheinigung nach Artikel 48 Absatz 1 zuständig sind: Civil Court (Kammer „Familiensachen“) für Malta und Court of Magistrates (Gozo) (Kammer „Familiensachen“) (obere Gerichtsbarkeit) für Gozo

Gerichte, die für die Ausstellung der Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung einer bescheinigten Entscheidung nach Artikel 49 zuständig sind: Civil Court (Kammer „Familiensachen“) für Malta und Court of Magistrates (Gozo) (Kammer „Familiensachen“) (obere Gerichtsbarkeit) für Gozo

Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind: Entfällt

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind

Artikel 30 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 58 Absatz 1: Die für die Anerkennung einer Entscheidung, die Versagung der Anerkennung und die Versagung der Vollstreckung zuständigen Gerichte sind: i) in Malta der Civil Court (Kammer „Familiensachen“) und ii) in Gozo der Court of Magistrates (Gozo) (Kammer „Familiensachen“) (obere Gerichtsbarkeit).

Artikel 61 Absatz 2: Das für Anfechtungen/Rechtsbehelfe zuständige Gericht ist der Court of Appeal.

Artikel 62: Weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe sind in Malta nicht zulässig, mit Ausnahme einer Überprüfung nach Kapitel 12 Artikel 811 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)

Civil Court (Kammer „Familiensachen“) für Malta und Court of Magistrates (Gozo) (Kammer „Familiensachen“) (obere Gerichtsbarkeit) für Gozo

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)

Court of Appeal (sowohl für Malta als auch für Gozo). Weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe sind in Malta nicht zulässig, mit Ausnahme einer Überprüfung nach Kapitel 12 Artikel 811 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)

Chief Executive Officer, Social Care Standards Authority (SCSA) 469, Bugeja Institute, Triq il-Kbira San Ġuzepp, Santa Venera SVR1012, Malta

Telefon: +356 25494000

Fax: +356 25494355

E-Mail: feedback-scsa@gov.mt

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)

Entfällt

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)

Entfällt. Für Mitteilungen an die Zentrale Behörde sind nur Maltesisch und/oder Englisch zugelassen.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind

Maltesisch und/oder Englisch

Letzte Aktualisierung: 09/07/2024

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