- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind
Entfällt
Erläuterung: In den Niederlanden gibt es keine Möglichkeit, Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, in einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung zu regeln. Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, können in den Niederlanden nur von einem Richter in einer gerichtlichen Entscheidung geregelt werden.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)
Raad voor Rechtsbijstand (Rat für Prozesskostenhilfe)
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind
– Artikel 36 Absatz 1: Richter, der die Entscheidung erlassen hat, auf die sich die Bescheinigung bezieht
– Artikel 66: Entfällt (siehe Erläuterung zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3)
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind
– Artikel 37 Absatz 1: Richter, der die Entscheidung erlassen hat, auf die sich die Bescheinigung bezieht
– Artikel 48 Absatz 1: Richter, der die Entscheidung erlassen hat, auf die sich die Bescheinigung bezieht
– Artikel 49 Absatz 1: Richter, der die Entscheidung erlassen hat, auf die sich die Bescheinigung bezieht
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind
– Artikel 30 Absatz 3: Entscheidungen im Zusammenhang mit der elterlichen Verantwortung: der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter am Gericht des Wohnsitzes des Kindes oder, falls dieses keinen Wohnsitz in den Niederlanden hat, des Ortes, an dem sich das Kind tatsächlich aufhält. Hilfsweise entscheidet der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter am Bezirksgericht (Rechtbank) Den Haag.
Entscheidungen in Ehesachen: der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter am Gericht des Wohnsitzes des Antragstellers oder, falls dieser keinen Wohnsitz in den Niederlanden hat, des Ortes, an dem sich der Antragsteller tatsächlich aufhält. Hilfsweise entscheidet der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter am Bezirksgericht (Rechtbank) Den Haag.
– Artikel 40 Absatz 2: Entscheidungen im Zusammenhang mit der elterlichen Verantwortung: der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter am Gericht des Wohnsitzes des Kindes oder, falls dieses keinen Wohnsitz in den Niederlanden hat, des Ortes, an dem sich das Kind tatsächlich aufhält. Hilfsweise entscheidet der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter am Bezirksgericht (Rechtbank) Den Haag.
Entscheidungen in Ehesachen: der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter am Gericht des Wohnsitzes des Antragstellers oder, falls dieser keinen Wohnsitz in den Niederlanden hat, des Ortes, an dem sich der Antragsteller tatsächlich aufhält. Hilfsweise entscheidet der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter am Bezirksgericht (Rechtbank) Den Haag.
– Artikel 58 Absatz 1: der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter am Gericht des Wohnsitzes des Kindes oder, falls dieses keinen Wohnsitz in den Niederlanden hat, des Ortes, an dem sich das Kind tatsächlich aufhält. Hilfsweise entscheidet der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter am Bezirksgericht (Rechtbank) Den Haag.
– Artikel 61 Absatz 2: Gerichtshof (gerechtshof)
Artikel 62: Oberster Gerichtshof (Hoge Raad)
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)
– Die Polizei mit Unterstützung der Staatsanwaltschaft (nach den Artikeln 812 und 813 der Zivilprozessordnung)
– Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter am Gericht des Wohnsitzes des Kindes oder, falls dieses keinen Wohnsitz in den Niederlanden hat, des Ortes, an dem sich das Kind tatsächlich aufhält. Hilfsweise entscheidet der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter am Bezirksgericht (Rechtbank) Den Haag.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)
– Artikel 61: Rechtsbehelf beim Gerichtshof (gerechtshof)
– Artikel 62: Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof (Hoge Raad)
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)
The Department of Legal and International Affairs of the Direction Legal Youth Policy of the Ministry of Justice and Security (Ministerium für Justiz und Sicherheit – Direktion Jugendrechtspolitik – Abteilung für rechtliche und internationale Angelegenheiten)
Turfmarkt 147
2511 DP Den Haag
Postfach 20301
2500 EH Den Haag
Telefon: +31 0 70 370 62 52
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)
Keine (entfällt)
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)
Niederländisch und Englisch
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind
Niederländisch und Englisch
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