Brüssel-IIb-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Neufassung)

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Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind

Standesbeamter, Notar

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)

Entfällt.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind

Für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Gericht zuständig, das die Entscheidung, deren Anerkennung geltend gemacht oder deren Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt wird, erlassen hat. Bei diesem Gericht kann es sich je nach Fall um ein Bezirksgericht (judecătorie), ein Kreisgericht (tribunal) oder einen Appellationshof (curte de apel) handeln.

Bei öffentlichen Urkunden ist die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Behörde diejenige, die die Urkunde errichtet hat, d. h. der Notar bzw. der Standesbeamte.

Bei Vereinbarungen findet die Bestimmung keine Anwendung.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind

Gerichte, die für die Berichtigung der Bescheinigung nach Artikel 37 Absatz 1 zuständig sind: Gericht, das die Entscheidung erlassen und die Bescheinigung nach Artikel 36 ausgestellt hat

Gerichte, die für die Berichtigung der Bescheinigung nach Artikel 48 Absatz 1 zuständig sind: Gericht, das die privilegierte Entscheidung erlassen und die Bescheinigung nach Artikel 47 ausgestellt hat

Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 49 zuständig sind: Gericht, das die Entscheidung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit erlassen hat

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind

  • Artikel 30 Absatz 3: Kreisgericht nach Artikel 95 Absatz 1 der Zivilprozessordnung
  • Artikel 40 Absatz 2: Kreisgericht unter denselben Voraussetzungen wie in Artikel 30 Absatz 3
  • Artikel 58 Absatz 1: Bezirksgericht nach Artikel 651 der Zivilprozessordnung
  • Artikel 61 Absatz 2: Kreisgericht nach Artikel 95 Absatz 2 der Zivilprozessordnung
  • Artikel 62: Nach der Zivilprozessordnung sind nach der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung über den Vollstreckungsabwehrantrag keine weiteren Rechtsbehelfe möglich.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)

Gerichtsvollzieher nach Artikel 623 der Zivilprozessordnung

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)

Für die Anwendung von Artikel 61 der Verordnung stellt das Überprüfungsverfahren nach Artikel 718 Absatz 1 der Zivilprozessordnung den Rechtsbehelf dar.

Für die Anwendung von Artikel 62 der Verordnung gibt es keine weiteren Anfechtungen oder Rechtsbehelfe im Anschluss an die in Artikel 61 genannten Anfechtungen oder Rechtsbehelfe.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)

Ministerul Justiției, Direcția Drept Internațional și Cooperare Judiciară (Justizministerium, Direktion für internationales Recht und justizielle Zusammenarbeit)

Str. Apolodor nr. 17 Sector 5 Bukarest 050741

Telefon: +40 372 041 077 Fax: +40 372 041 079

E-Mail: ddit@just.ro

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)

Entfällt.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)

Englisch, Französisch und Rumänisch

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind

Rumänisch

Letzte Aktualisierung: 25/08/2023

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