- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind
Entfällt
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)
Entfällt
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind
Artikel 36 Absatz 1
Bezirksgerichte (okresné súdy), Stadtgericht Bratislava II (Mestský súd Bratislava II), Stadtgericht Košice (Mestský súd Košice), Regionalgerichte (krajské súdy).
Artikel 66
Entfällt.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind
Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1 und Artikel 49
Gericht, das die Bescheinigung ausgestellt hat (d. h. das zuständige Bezirks- oder Regionalgericht, das Stadtgericht Bratislava II oder das Stadtgericht Košice).
Artikel 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 1
Entfällt.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind
Artikel 30 Absatz 3
- Für Anträge auf Anerkennung einer Entscheidung über die Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe ist das Regionalgericht in Bratislava (Krajský súd v Bratislave) zuständig.
- Für Anträge auf eine Entscheidung, in der festgestellt wird, dass keiner der Gründe für eine Versagung der Anerkennung einer Entscheidung über die elterlichen Rechte und Pflichten gegeben ist, ist das Gericht am Wohnsitz des Kindes (d. h. das zuständige Bezirksgericht, das Stadtgericht Bratislava II oder das Stadtgericht Košice) oder, wenn das Kind keinen Wohnsitz hat, das Gericht an seinem aktuellen Aufenthaltsort zuständig. Gibt es ein solches Gericht nicht, so ist das Stadtgericht Bratislava II zuständig.
Artikel 52
- Gericht, in dessen Bezirk der Minderjährige seinen Wohnsitz hat (d. h. das zuständige Bezirksgericht, das Stadtgericht Bratislava II oder das Stadtgericht Košice).
- Gericht, in dessen Bezirk sich der Minderjährige aufhält (d. h. das zuständige Bezirksgericht, das Stadtgericht Bratislava II oder das Stadtgericht Košice), wenn das örtlich zuständige Gericht nicht bekannt oder nicht in der Lage ist, rechtzeitig tätig zu werden.
Artikel 40 Absätze 1 und 2
- Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe ist das Regionalgericht in Bratislava zuständig.
- Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit den elterlichen Rechten und Pflichten ist das Gericht am Wohnsitz des Kindes (d. h. das zuständige Bezirksgericht, das Stadtgericht Bratislava II oder das Stadtgericht Košice) oder, wenn das Kind keinen Wohnsitz hat, das Gericht an seinem aktuellen Aufenthaltsort zuständig. Gibt es ein solches Gericht nicht, so ist das Stadtgericht Bratislava II zuständig.
Artikel 58 Absatz 1
- Gericht, in dessen Bezirk der Minderjährige seinen Wohnsitz hat (d. h. das zuständige Bezirksgericht, das Stadtgericht Bratislava II oder das Stadtgericht Košice).
- Gericht, in dessen Bezirk sich der Minderjährige aufhält (d. h. das zuständige Bezirksgericht, das Stadtgericht Bratislava II oder das Stadtgericht Košice), wenn das örtlich zuständige Gericht nicht bekannt oder nicht in der Lage ist, rechtzeitig tätig zu werden.
Artikel 62
- Als außerordentlicher Rechtsbehelf kann ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf beim Obersten Gericht der Slowakischen Republik (Najvyšší súd Slovenskej republiky) eingelegt werden, wenn einer der in den Artikeln 420 und 421 des Gesetzes Nr. 160/2015 (Zivilprozessordnung) erschöpfend aufgeführten Gründe vorliegt.
Artikel 61 Absatz 2
Gericht, gegen dessen Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt wird.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)
Bezirksgerichte, Stadtgericht Bratislava II oder Stadtgericht Košice.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)
Artikel 61
Rechtsbehelf
Artikel 62
Als außerordentlicher Rechtsbehelf kann ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn einer der in den Artikeln 420 und 421 des Gesetzes Nr. 160/2015 (Zivilprozessordnung) erschöpfend aufgeführten Gründe vorliegt.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)
- Für die Zwecke des Artikels 79 Buchstabe e:
Ministerium der Justiz der Slowakischen Republik (Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky)
Račianska ul. 71
813 11 Bratislava
Telefon: +421 2 888 91 379/341/425
Fax: +421 2 888 91 605
E-Mail: civil.inter.coop@justice.sk
Website: https://www.justice.gov.sk
- Für die Zwecke des Artikels 79 Buchstaben a, b, c, d, f und g:
Zentrum für internationalen Rechtsschutz von Kindern und Jugendlichen (Centrum pre medzinárodnoprávnu ochranu detí a mládeže)
Špitálska 25-27
Postfach 57
814 99 Bratislava
Telefon: +421 2 20 45 82 00
E-Mail: info@cipc.gov.sk
Website: https://www.cipc.gov.sk
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)
Großeltern, Geschwister des Minderjährigen oder Geschwister der Eltern des Minderjährigen
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)
- Für die Zwecke des Artikels 79 Buchstabe e:
Slowakisch (die Amtssprache) und Tschechisch
- Für die Zwecke des Artikels 79 Buchstaben a, b, c, d, f und g:
Slowakisch (die Amtssprache), Tschechisch und Englisch
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind
- Für die Zwecke des Artikels 80 Absatz 3 und des Artikels 82 Absatz 4:
Slowakisch und Tschechisch.
- Für die Zwecke des Artikels 81 Absatz 2:
Slowakisch und Tschechisch.
- Für die Zwecke des Artikels 91 Absatz 2:
Slowakisch und Tschechisch.
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