- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind
– Behörde oder andere Stelle, die ermächtigt ist, die Errichtung und Eintragung der öffentlichen Urkunde nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b zu bescheinigen: Notar (nur bei einvernehmlicher Scheidung vor einem Notar, wenn die öffentliche Urkunde die einvernehmliche Scheidung von Ehegatten ohne minderjährige Kinder betrifft)
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)
– Verwaltungsbehörde, die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Artikel 74 Absatz 2 zuständig ist: Justizministerium
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind
– Gerichte oder Behörden, die für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 36 Absatz 1 zuständig sind: Kreisgerichte (okrožna sodišča)
– Gerichte oder Behörden, die für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 66 zuständig sind:
- Notare (nur bei einvernehmlicher Scheidung vor einem Notar, wenn die öffentliche Urkunde die einvernehmliche Scheidung von Ehegatten ohne minderjährige Kinder betrifft)
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind
– Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen nach Artikel 37 Absatz 1 zuständig sind: Kreisgerichte
– Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen nach Artikel 48 Absatz 1 zuständig sind: Kreisgerichte
– Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind: Kreisgerichte
– Gerichte oder Behörden, die für die Berichtigung der Bescheinigung nach Artikel 66 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind:
- Notare (nur bei einvernehmlicher Scheidung vor einem Notar, wenn die öffentliche Urkunde die einvernehmliche Scheidung von Ehegatten ohne minderjährige Kinder betrifft)
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind
– Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) zuständig sind: Kreisgerichte
– Gerichte, die für die Versagung der Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 40 Absatz 1) zuständig sind: Kreisgerichte
– Gerichte oder Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung einer Entscheidung (Artikel 58 Absatz 1) zuständig sind: Kreisgerichte
– Gerichte oder Behörden, die dafür zuständig sind, über die Anfechtung einer Entscheidung über einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung einer Entscheidung oder über einen Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) zu befinden: Kreisgerichte
– Gerichte oder Behörden, die dafür zuständig sind, über weitere Rechtsbehelfe (Artikel 62) zu befinden: Oberster Gerichtshof (vrhovno sodišče)
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)
– Behörden, die für die Vollstreckung einer Entscheidung (Artikel 52) zuständig sind: Bezirksgerichte (okrajna sodišča)
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)
– Rechtsbehelfsverfahren nach Artikel 61 (Anfechtung oder Rechtsbehelf)
Vor dem Kreisgericht findet ein Verfahren zur Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung, eines ausländischen Vergleichs oder einer ausländischen öffentlichen Urkunde in Slowenien statt, das nicht auch ein Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren umfasst und in dem der Schuldner oder die betroffene Partei beantragen kann, dass das Gericht die Anerkennung versagt, feststellt, dass keine Gründe für eine Versagung der Anerkennung vorliegen, oder die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung versagt.
Die Partei muss den Sachverhalt, auf den sich ihr Antrag stützt, darlegen und Beweise vorlegen, anderenfalls gilt der Antrag als unbegründet.
Bevor das Gericht eine Entscheidung erlässt, stellt es eine Kopie des vollständigen, zulässigen und begründeten Antrags dem Antragsgegner zu, der ab dem Tag der Zustellung 30 Tage Zeit für eine Erwiderung hat.
Die Entscheidung wird von einem aus drei Richtern gebildeten Spruchkörper erlassen.
Hängt die Entscheidung von dem in Rede stehenden Sachverhalt ab, so entscheidet das Gericht nach einer mündlichen Verhandlung.
– Rechtsbehelfsverfahren nach Artikel 62 (weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe)
Gegen die Entscheidung des (Kreis-)Gerichts kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Über einen solchen Rechtsbehelf entscheidet der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien.
Der Rechtsbehelf ist innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts einzulegen.
Die Frist für die Erwiderung auf den Rechtsbehelf beträgt 30 Tage ab dem Tag der Zustellung des Rechtsbehelfs.
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Internationales Privat- und Zivilprozessrecht sowie das Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen entsprechend, sofern in der Verordnung oder den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)
Ministerium für Arbeit, Familie, Soziales und Chancengleichheit (Ministrstvo za delo, družino, socialne zadeve in enake možnosti)
Štukljeva cesta 44
1000 Ljubljana
Technische Kommunikationsmittel: E-Mail und Telefon (Telefon: +386 1 369 75 00/+386 1 369 77 00; E-Mail: gp.mddsz@gov.si) – bevorzugtes Kommunikationsmittel: E-Mail
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)
Damit das Wohl des Kindes – auch im Falle der Unterbringung bei nahen Verwandten nach Artikel 82 – gewährleistet ist, sind die Umstände der Unterbringung im Einzelfall zu prüfen; anschließend ist die Zustimmung zu erteilen oder eine Stellungnahme abzugeben.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)
Für Mitteilungen an die Zentrale Behörde sind Slowenisch und Englisch zugelassen.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind
Bei folgenden Gerichten in Slowenien ist neben Slowenisch auch eine der Sprachen der nationalen Minderheiten als Amtssprache zugelassen:
– Kreisgericht Koper: Italienisch
– Bezirksgericht Koper: Italienisch
– Bezirksgericht Piran: Italienisch
– Bezirksgericht Lendava: Ungarisch
Für Mitteilungen an die Zentrale Behörde sind Slowenisch und Englisch zugelassen.
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