- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)
- Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind
In Schweden gibt es keine Behörden, die öffentliche Urkunden ausstellen oder Vereinbarungen eintragen.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)
Eine Erklärung, dass eine Partei in einem Verfahren vor dem Sozialausschuss (socialnämnden) von den Kosten oder Gebühren befreit wurde, wird von dem betreffenden Ausschuss abgegeben. Eine Erklärung, dass eine Partei in einem Verfahren vor dem Sozialausschuss die finanziellen Voraussetzungen für eine vollständige oder teilweise Prozesskostenhilfe erfüllt, wird vom Amt für Prozesskostenhilfe (Rättshjälpsmyndigheten) abgegeben.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind
Die Bescheinigung nach Artikel 36 Absatz 1 wird von dem Gericht oder der Behörde ausgestellt, das bzw. die die Entscheidung erlassen hat.
Da die schwedischen Gerichte und Behörden keine öffentlichen Urkunden ausstellen und keine Vereinbarungen eintragen, müssen auch keine Bescheinigungen nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellt werden.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind
Das Gericht oder die Behörde, das bzw. die die Entscheidung erlassen hat, ordnet die Berichtigung der Bescheinigung nach Artikel 37 Absatz 1 oder Artikel 48 Absatz 1 an bzw. stellt eine Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 49 aus.
Da die schwedischen Gerichte und Behörden keine Bescheinigungen nach Artikel 66 Absatz 1 ausstellen, müssen in Schweden auch keine solchen Bescheinigungen nach Artikel 67 Absatz 1 berichtigt werden.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind
Artikel 30 Absatz 3
Der Antrag nach Artikel 30 Absatz 3 auf eine Entscheidung, in der festgestellt wird, dass keiner der Gründe für eine Versagung der Anerkennung gegeben ist, muss beim Bezirksgericht (tingsrätten) gestellt werden.
Betrifft der Antrag eine Entscheidung, die sich ganz oder teilweise auf die Person eines Kindes bezieht, so ist der Antrag bei einem in Kapitel 21 § 1a des Elterngesetzes (föräldrabalken) genannten Bezirksgericht zu stellen.
Betrifft der Antrag eine Entscheidung, die sich nicht ganz oder teilweise auf die Person eines Kindes bezieht, so ist der Antrag bei dem in der nachstehenden Liste genannten Bezirksgericht zu stellen, in dessen Bezirk die Gegenpartei ihren Wohnsitz hat. Hat die Gegenpartei ihren Wohnsitz nicht in Schweden, so ist der Antrag beim Bezirksgericht Nacka (Nacka tingsrätt) zu stellen.
Artikel 40 oder 59
Der Antrag nach Artikel 40 oder 59 auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung einer Entscheidung muss beim Bezirksgericht gestellt werden.
Betrifft der Antrag eine Entscheidung, die sich ganz oder teilweise auf die Person eines Kindes bezieht, so ist der Antrag bei dem Bezirksgericht zu stellen, das nach Kapitel 21 des Elterngesetzes mit der Vollstreckung der betreffenden Entscheidung befasst ist. Wurde kein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so ist der Antrag bei einem in Kapitel 21 § 1 a des Elterngesetzes genannten Bezirksgericht zu stellen.
Betrifft der Antrag eine Entscheidung, die sich nicht ganz oder teilweise auf die Person eines Kindes bezieht, so ist der Antrag bei dem in der vorstehenden Liste genannten Bezirksgericht zu stellen, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht in Schweden, so ist der Antrag beim Bezirksgericht Nacka zu stellen.
Rechtsbehelfe
Rechtsbehelfe nach Artikel 61 Absatz 2 müssen beim Berufungsgericht (hovrätten) geltend gemacht werden.
Rechtsbehelfe nach Artikel 62 müssen beim Obersten Gerichtshof (Högsta domstolen) geltend gemacht werden.
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)
– Artikel 52 im Falle eines Antrags auf Vollstreckung einer Entscheidung, die sich auf die Person eines Kindes bezieht: Der Antrag ist bei einem in Kapitel 21 § 1 a des Elterngesetzes genannten Bezirksgericht zu stellen.
– Artikel 52 im Falle eines Antrags auf Vollstreckung einer Entscheidung, die sich auf die Verfahrenskosten oder das Vermögen eines Kindes bezieht: Der Antrag ist beim Amt für Beitreibung (Kronofogdemyndigheten) zu stellen.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)
Ein Rechtsbehelf ist beim Berufungsgericht bzw. beim Obersten Gerichtshof geltend zu machen.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)
Utrikesdepartementet
Enheten för konsulära och civilrättsliga ärenden
S-103 39 Stockholm
Telefon: +46 (8) 4051000 (Zentrale)/+46 (8) 4055005 (Notfallnummer außerhalb der Bürozeiten)
Fax: +46 (8) 7231176
E-Mail: ud-kc@gov.se
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)
Entfällt
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)
Schwedisch, Englisch
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind
Schwedisch oder Englisch
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.