Brüssel-IIb-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Neufassung)

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Derecho de familia - Reglamento «Bruselas II ter» — Cuestiones matrimoniales y de responsabilidad parental (refundición)


*entrada obligatoria

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind

Entfällt im ungarischen Recht.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)

Entfällt im ungarischen Recht.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind

Bescheinigungen nach Anhang II werden vom erstinstanzlichen Gericht ausgestellt (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a). Bescheinigungen nach Anhang III werden vom erstinstanzlichen Gericht und der zuständigen Vormundschaftsbehörde ausgestellt (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b). Bescheinigungen nach Anhang IV werden vom erstinstanzlichen Gericht (Zentrales Bezirksgericht Pest) ausgestellt (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c). Artikel 66: Entfällt im ungarischen Recht.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind

Bescheinigungen nach Anhang II werden vom erstinstanzlichen Gericht berichtigt (Artikel 37 Absatz 1). Bescheinigungen nach Anhang III werden vom erstinstanzlichen Gericht berichtigt, und die Regierungsämter in Budapest und den Komitaten, die in ihrer Eigenschaft als Kinderschutz- und Vormundschaftsämter handeln, berichtigen die von der Vormundschaftsbehörde ihres Zuständigkeitsbereichs ausgestellten Bescheinigungen nach Anhang III (Artikel 37 Absatz 1). Bescheinigungen nach Anhang IV werden vom erstinstanzlichen Gericht (Zentrales Bezirksgericht Pest) berichtigt (Artikel 37 Absatz 1). Bescheinigungen nach Anhang V werden vom erstinstanzlichen Gericht berichtigt, und die Regierungsämter in Budapest und in den Komitaten, die in ihrer Eigenschaft als Kinderschutz- und Vormundschaftsämter handeln, berichtigen die von der Vormundschaftsbehörde ihres Zuständigkeitsbereichs ausgestellten Bescheinigungen nach Anhang V (Artikel 48 Absatz 1). Bescheinigungen nach Anhang VI werden vom erstinstanzlichen Gericht berichtigt (Artikel 48 Absatz 1). Bescheinigungen nach Anhang VII werden vom erstinstanzlichen Gericht und der zuständigen Vormundschaftsbehörde ausgestellt (Artikel 49 Absatz 1). Artikel 66: Entfällt im ungarischen Recht.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind

In Bezug auf Artikel 30 Absatz 3: Zuständig ist das Bezirksgericht am Sitz des Landgerichts, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Wohnsitz in Ungarn oder hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (in Budapest das Zentrale Bezirksgericht Buda), hilfsweise das Bezirksgericht am Sitz des Landgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz in Ungarn oder hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (in Budapest das Zentrale Bezirksgericht Buda), oder, wenn der Antragsteller keinen Wohnsitz, keinen Sitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn hat, das Zentrale Bezirksgericht Buda.

In Bezug auf Artikel 52: Mit Ausnahme von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und Umgangsvereinbarungen ist das Bezirksgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die verpflichtete Partei oder das Kind ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (in Budapest das Zentrale Bezirksgericht Buda); für Entscheidungen, öffentliche Urkunden und Umgangsvereinbarungen ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk das von dem Umgangsrecht betroffene Kind seinen Wohnsitz oder hilfsweise seinen Aufenthalt in Ungarn hat, oder, wenn dies nicht festgestellt werden kann, das Zentrale Bezirksgericht Buda.

In Bezug auf Artikel 40 Absatz 2: Zuständig ist das Bezirksgericht am Sitz des Landgerichts, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Wohnsitz in Ungarn oder hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (in Budapest das Zentrale Bezirksgericht Buda), hilfsweise das Bezirksgericht am Sitz des Landgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz in Ungarn oder hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (in Budapest das Zentrale Bezirksgericht Buda), oder, wenn der Antragsteller keinen Wohnsitz, keinen Sitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn hat, das Zentrale Bezirksgericht Buda.

In Bezug auf Artikel 58 Absatz 1: Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, das die Vollstreckung angeordnet hat.

In Bezug auf Artikel 61 Absatz 2: Rechtsbehelfe sind beim erstinstanzlichen Gericht einzulegen und werden vom Landgericht entschieden.

In Bezug auf Artikel 62: Anträge auf Überprüfung sind bei dem Gericht einzureichen, das die erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat, und werden von der Kuria entschieden.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)

Mit Ausnahme von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und Umgangsvereinbarungen ist das Bezirksgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die verpflichtete Partei oder das Kind ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (in Budapest das Zentrale Bezirksgericht Buda); für Entscheidungen, öffentliche Urkunden und Umgangsvereinbarungen ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk das von dem Umgangsrecht betroffene Kind seinen Wohnsitz oder hilfsweise seinen Aufenthalt in Ungarn hat, oder, wenn dies nicht festgestellt werden kann, das Zentrale Bezirksgericht Buda.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)

In Bezug auf Artikel 61: Rechtsbehelf

In Bezug auf Artikel 62: Überprüfung

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)

Mit Ausnahme von Fällen, die die Rückgabe von ins Ausland verbrachten Kindern und die Rückgabe von nach Ungarn gebrachten Kindern betreffen, ist das Innenministerium zuständig (Anschrift: 1054 Budapest, Báthory utca 10; Postanschrift: 1884 Budapest, Pf. 1.; Telefonnummer: +36 1 795 5468, +36 1 795 3155; E-Mail: gyergyam@bm.gov.hu).

Für Fälle, die die Rückgabe von ins Ausland verbrachten Kindern und die Rückgabe von nach Ungarn gebrachten Kindern betreffen, ist das Justizministerium zuständig (Anschrift: 1054 Budapest, Báthory utca 12, Postanschrift: 1357 Budapest, Pf. 2.; Telefonnummer: +36 1 795 5397, +36 1 795 3188; Fax: +36 1 550 3946; E-Mail: nmfo@im.gov.hu).

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)

Entfällt im ungarischen Recht.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)

Englisch, Ungarisch

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind

Ungarisch

Letzte Aktualisierung: 02/01/2024

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