Brüssel-IIb-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Neufassung)

Belgia

Sisu koostaja:
Belgia

PÄDEVATE KOHTUTE/ASUTUSTE OTSING

Allpool olev otsinguvahend aitab Teil leida kohtu(d)/asutuse(d), mis on pädev(ad) konkreetse Euroopa õigusliku vahendi osas. Pange tähele, et kuigi tulemuste täpsust on püütud igakülgselt tagada, võib määratud pädevuste puhul siiski esineda ebatäpsusi.

Belgia

Perekonnaõigus – Brüsseli IIb määrus – abieluasjade ja vanemliku vastutuse küsimused (uuesti sõnastatud)


*kohustuslikud andmed

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind

– Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b: Notare (notaires/notarissen)

– Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3: Keine Angaben

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)

Entfällt

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind

– Artikel 36 Absatz 1: Familiengericht (tribunal de la famille/familierechtbank), Jugendgericht (tribunal de la jeunesse/jeugdrechtbank), Friedensrichter (juge de paix/vrederechter) und Appellationshof (cour d’appel/hof van beroep)

– Artikel 66: Notare

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind

– Artikel 37 Absatz 1: Familiengericht, Jugendgericht, Friedensrichter und Appellationshof

– Artikel 48 Absatz 1: Familiengericht und Appellationshof

– Artikel 49: Familiengericht und Appellationshof

– Artikel 66 Absatz 3/Artikel 37 Absatz 1: Notare

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind

– Artikel 30 Absatz 3: Familiengericht

– Artikel 40 Absatz 1: Familiengericht

– Artikel 58 Absatz 1: Familiengericht

– Artikel 61 Absatz 2: Familiengericht und Appellationshof

– Artikel 62: Appellationshof und Kassationshof (cour de cassation/hof van cassatie)

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)

Gerichtsvollzieher (huissiers de justice/gerechtsdeurwaarders)

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)

Artikel 61: Berufung und Einspruch

Artikel 62: Berufung und Kassation

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)

Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz (Service Public Fédéral Justice/Federale Overheidsdienst Justitie), Generaldirektion Gesetzgebung, Grundrechte und Grundfreiheiten (Direction générale de la Législation et des Libertés et Droits fondamentaux/Directoraat-generaal Wetgeving en Fundamentele Rechten en Vrijheden)

Dienst Internationale Zusammenarbeit in Zivilsachen (Service de coopération internationale civile/Dienst Internationale rechtshulp in burgerlijke zaken)

Föderale Kontaktstelle Internationale Kindesentführung (Point de contact fédéral « Enlèvement international d'enfants »/Federaal Aanspreekpunt Internationale Kinderontvoeringen)

Büroanschrift: Boulevard de Waterloo/Waterloolaan 115

Stadt/Gemeinde: Brüssel

Postleitzahl: 1000

Tel.: +32 2 542 67 00 (rund um die Uhr)

E-Mail: rapt-parental@just.fgov.be

Internetadresse: https://justice.belgium.be/fr/themes_et_dossiers/enfants_et_jeunes/enlevement_international_denfants/contact

Zugelassene Sprachen: Französisch (FR), Niederländisch (NL), Deutsch (DE), Englisch (EN)

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)

Entfällt

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)

Englisch zusätzlich zu den drei Landessprachen Niederländisch, Französisch und Deutsch

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind

– Artikel 80 Absatz 3: Amtssprache des Ortes, an dem der Antrag gestellt werden soll (FR, NL, DE). Es wird empfohlen, sich vor Einreichung des Antrags bei der Zentralen Behörde Belgiens zu erkundigen, in welche Sprache der Antrag übersetzt werden muss.

– Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 2: Amtssprache des Ortes, an dem der Antrag bearbeitet werden soll (FR, NL, DE) Es wird empfohlen, sich vor Einreichung des Antrags bei der Zentralen Behörde Belgiens zu erkundigen, in welche Sprache der Antrag übersetzt werden muss.

– Artikel 91 Absatz 2: Zugelassen sind nur die Amtssprachen. Es wird empfohlen, sich vor Einreichung des Antrags bei der Zentralen Behörde Belgiens zu erkundigen, in welche Sprache der Antrag übersetzt werden muss.

Letzte Aktualisierung: 25/08/2023

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