Brüssel-IIb-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Neufassung)

Portugal

Sisu koostaja:
Portugal

PÄDEVATE KOHTUTE/ASUTUSTE OTSING

Allpool olev otsinguvahend aitab Teil leida kohtu(d)/asutuse(d), mis on pädev(ad) konkreetse Euroopa õigusliku vahendi osas. Pange tähele, et kuigi tulemuste täpsust on püütud igakülgselt tagada, võib määratud pädevuste puhul siiski esineda ebatäpsusi.

Portugal

Perekonnaõigus – Brüsseli IIb määrus – abieluasjade ja vanemliku vastutuse küsimused (uuesti sõnastatud)


*kohustuslikud andmed

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind

Behörden nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b: entfällt

Behörden nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3: entfällt

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)

Behörden nach Artikel 74 Absatz 2:

i) auf dem portugiesischen Festland: die Sozialversicherungsanstalt (Instituto da Segurança Social, I.P.)

ii) in der Autonomen Region Madeira: die Sozialversicherungsanstalt von Madeira (Instituto de Segurança Social da Madeira, I.P.-RAM)

iii) in der Autonomen Region Azoren: die Sozialversicherungsanstalt der Azoren (Instituto da Segurança Social dos Açores, I.P.R.A.)

iv) im gesamten portugiesischen Hoheitsgebiet: die Standesbeamten (conservadores do registo civil), soweit sie Prozesskostenhilfe gewähren, insbesondere auf der Grundlage einer vom Gemeindevorstand (junta de freguesia) ausgestellten Bescheinigung über die finanziellen Verhältnisse eines Bürgers (Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 135/99 vom 22. April 1999 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe rr des Gesetzes Nr. 75/2013 vom 12. September 2013) oder einer Erklärung der öffentlichen Sozialhilfeeinrichtung, in die die Person aufgenommen wurde (Artikel 10 Absatz 3 der Register- und Notargebührenordnung (Regulamento Emolumentar dos Registos e do Notariado))

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind

Ausstellung von Bescheinigungen über Entscheidungen nach Artikel 36 Absatz 1:

i) in Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung: die Spruchkörper für Familien- und Jugendsachen (juízos de família e menores); wo diese nicht bestehen, die Spruchkörper für Zivilsachen in einer Außenstelle des Gerichts (juízos locais cíveis); wo diese nicht bestehen, die Spruchkörper mit allgemeiner Zuständigkeit (juízos de competência genérica); die Standesämter (conservatórias de registo civil)

ii) in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung: die Ausschüsse für Kinder- und Jugendschutz (comissões de proteção de crianças e jovens)

iii) zur Anordnung der Rückgabe eines Kindes sowie von einstweiligen Maßnahmen und Schutzmaßnahmen: die Spruchkörper für Familien- und Jugendsachen; wo diese nicht bestehen, die Spruchkörper für Zivilsachen in einer Außenstelle des Gerichts; wo diese nicht bestehen, die Spruchkörper mit allgemeiner Zuständigkeit

iv) zur Anordnung von einstweiligen Maßnahmen und Schutzmaßnahmen: die Ausschüsse für Kinder- und Jugendschutz

Ausstellung von Bescheinigungen über öffentliche Urkunden nach Artikel 66: entfällt

Ausstellung von Bescheinigungen über Vereinbarungen nach Artikel 66:

i) in Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung: die Spruchkörper für Familien- und Jugendsachen; wo diese nicht bestehen, die Spruchkörper für Zivilsachen in einer Außenstelle des Gerichts; wo diese nicht bestehen, die Spruchkörper mit allgemeiner Zuständigkeit; die Standesämter

ii) in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung: die Ausschüsse für Kinder- und Jugendschutz

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind

Berichtigung der Bescheinigung nach Artikel 37 Absatz 1:

die Spruchkörper für Familien- und Jugendsachen; wo diese nicht bestehen, die Spruchkörper für Zivilsachen in einer Außenstelle des Gerichts; wo diese nicht bestehen, die Spruchkörper mit allgemeiner Zuständigkeit; die Standesämter und die Ausschüsse für Kinder- und Jugendschutz (nur in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung)

Berichtigung der Bescheinigung nach Artikel 66 Absatz 3: entfällt

Berichtigung der Bescheinigung nach Artikel 48 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1:

i) die Spruchkörper für Familien- und Jugendsachen; wo diese nicht bestehen, die Spruchkörper für Zivilsachen in einer Außenstelle des Gerichts; wo diese nicht bestehen, die Spruchkörper mit allgemeiner Zuständigkeit in Bezug auf Entscheidungen über das Umgangsrecht und Entscheidungen nach Artikel 29 Absatz 6, die die Rückgabe des Kindes zur Folge haben

ii) die Standesämter und die Ausschüsse für Kinder- und Jugendschutz in Bezug auf Entscheidungen über das Umgangsrecht

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind

Für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 3, des Artikels 52, des Artikels 40 Absatz 1 und des Artikels 58 Absatz 1:

die Spruchkörper für Familien- und Jugendsachen; wo diese nicht bestehen, die Spruchkörper für Zivilsachen in einer Außenstelle des Gerichts; wo diese nicht bestehen, die Spruchkörper mit allgemeiner Zuständigkeit

Für die Zwecke des Artikels 62 oder des Artikels 61 Absatz 2:

Das Gericht, das das angefochtene Urteil erlassen hat – je nach Fall der Spruchkörper für Familien- und Jugendsachen, der Spruchkörper für Zivilsachen in einer Außenstelle des Gerichts oder der Spruchkörper mit allgemeiner Zuständigkeit –, legt den Rechtsbehelf dem Rechtsmittelgericht (Tribunal da Relação) zur Prüfung vor. Wird nach der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtsbehelf eingelegt, so wird dieser dem Rechtsmittelgericht übermittelt, das ihn dann dem Obersten Gerichtshof (Supremo Tribunal de Justiça) zur Prüfung vorlegt.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)

Die Spruchkörper für Familien- und Jugendsachen; wo diese nicht bestehen, die Spruchkörper für Zivilsachen in einer Außenstelle des Gerichts; wo diese nicht bestehen, die Spruchkörper mit allgemeiner Zuständigkeit

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)

Für die in den Artikeln 61 und 62 vorgesehenen Fälle stehen die folgenden Rechtsbehelfe zur Verfügung:

I) Gegen eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz (tribunal de primeira instância) über die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung kann ein Rechtsbehelf nach den Artikeln 32 und 33 der Allgemeinen Regelung für das zivilrechtliche Vormundschaftsverfahren (Regime Geral do Processo Tutelar Cível) eingelegt werden, die auf die Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil) verweisen. Möglich ist:

i) ein ordentlicher Rechtsbehelf, der nach Artikel 644 der Zivilprozessordnung beim Rechtsmittelgericht eingelegt wird

ii) ein ordentlicher Rechtsbehelf zur Überprüfung, der beim Obersten Gerichtshof gegen das Urteil des Rechtsmittelgerichts eingelegt wird, das eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz betrifft, das in der Sache entschieden oder das Verfahren beendet hat, indem es die Klage oder Widerklage gegen den Beklagten oder einen Teil der Beklagten nach Artikel 671 der Zivilprozessordnung abgewiesen hat

iii) ein außerordentlicher Rechtsbehelf zur Überprüfung, der bei dem Gericht erster Instanz eingelegt wird, das die Entscheidung erlassen hat und über den Rechtsbehelf entscheidet, in einem der in Artikel 696 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fälle

II) Gegen eine Entscheidung des Standesbeamten über die Versagung der Anerkennung kann ein Rechtsbehelf nach den Artikeln 286 und 291 des Personenstandsgesetzes (Código do Registo Civil) eingelegt werden. Möglich ist:

i) eine Aufsichtsbeschwerde beim Präsidenten des Instituts für Register- und Notariatswesen (Instituto dos Registos e do Notariado, I.P.)

ii) eine Anfechtungsklage bei dem Gericht, zu dessen Bezirk das Standesamt gehört

Wenn eine Aufsichtsbeschwerde zurückgewiesen wurde, kann die betroffene Partei, sofern sie dies noch nicht getan hat, die ursprüngliche Entscheidung des Standesbeamten innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Gericht anfechten, zu dessen Bezirk das Standesamt gehört.

Gegen eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz, die eine Entscheidung des Standesbeamten betrifft, kann ein Rechtsbehelf beim Rechtsmittelgericht eingelegt werden. Gegen eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts kann kein Rechtsbehelf beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden, außer in den in Artikel 629 Absatz 2 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fällen, in denen ein Rechtsbehelf immer zulässig ist.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)

Juhime tähelepanu sellele, et käesoleva lehekülje portugali keel originaalkeelset versiooni on hiljuti muudetud. Valitud keeleversiooni meie töötajad parajasti tõlgivad.

Generaldirektion für Resozialisierung und Strafvollzug (Direcção-Geral de Reinserção e Serviços Prisionais)

Rechtabteilung (Gabinete Jurídico e Contencioso)

Travessa da Cruz do Torel 1

1150-122 Lissabon

Tel.: +351 218 812 200

Fax: +351 218 853 653

E-Mail: gjc@dgrsp.mj.pt

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)

Großeltern, Onkel/Tanten oder Geschwister

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)

Portugiesisch, Englisch und Französisch

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind

Portugiesisch

Letzte Aktualisierung: 04/03/2024

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