Brüssel-IIb-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Neufassung)

Horvátország

Tartalomszolgáltató:
Horvátország

ILLETÉKES BÍRÓSÁGOK/HATÓSÁGOK KERESÉSE

A lenti keresőeszköz segít megtalálni Önnek az(oka)t a bíróságo(ka)t/szerv(ek)et, amely(ek) illetékes(ek) az adott európai uniós jogi eszköz vonatkozásában. Figyelem: noha mindent megtettünk azért, hogy a rendszerben indított keresések a lehető legpontosabb találatokat eredményezzék, kivételes esetekben előfordulhat, hogy az illetékesség helytelen megállapítása miatt a keresés eredménye nem teljes.

Horvátország

Családjog – Brüsszel IIb. rendelet – Házassági ügyek és a szülői felelősségre vonatkozó eljárások (átdolgozás)


*kötelező választás

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind

Artikel 103 Buchstabe a – Teil 1

Die Ausstellung der oben genannten öffentlichen Urkunden oder Vereinbarungen wird in der kroatischen Rechtsordnung nicht anerkannt.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)

Artikel 103 Buchstabe a – Teil 2

Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung sind die Verwaltungsbehörden in den Gespanschaften und in der Stadt Zagreb zuständig.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind

Artikel 36 Absatz 1

Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 36 Absatz 1 sind die Gemeindegerichte (općinski sudovi, Singular: općinski sud) zuständig, die die Entscheidung, auf die sich die Bescheinigung bezieht, erlassen haben.

Artikel 66

Die Ausstellung der oben genannten öffentlichen Urkunden oder Vereinbarungen wird in der kroatischen Rechtsordnung nicht anerkannt.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind

Für die Berichtigung der Bescheinigungen nach Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 48 Absatz 1 sowie für die Ausstellung von Bescheinigungen über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 49 sind die Gemeindegerichte zuständig, die die Entscheidung, auf die sich die Bescheinigung bezieht, erlassen haben.

Es sind keine Behörden mitgeteilt worden, die für die Berichtigung von öffentlichen Urkunden oder Vereinbarungen nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 zuständig sind, da es in Kroatien keine solchen öffentlichen Urkunden oder Vereinbarungen gibt oder die Ausstellung solcher öffentlichen Urkunden oder Vereinbarungen in der kroatischen Rechtsordnung nicht anerkannt wird (siehe die Mitteilung zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3).

Daher gibt es keine Behörden, die für die Berichtigung von öffentlichen Urkunden oder Vereinbarungen nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung zuständig sind.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind

Artikel 30 Absatz 3

Für die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen sind in Kroatien die Gemeindegerichte sachlich zuständig (Artikel 18 des Gerichtsgesetzes, NN (Narodne Novine – Amtsblatt der Republik Kroatien) Nrn. 28/13, 33/15, 82/15 und 67/18).

Artikel 40 Absatz 2

Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Partei, gegen die sich die Anerkennung und Vollstreckung richtet, ihren Wohnsitz hat, oder das Gericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung durchgeführt werden muss. Wenn die Partei, gegen die sich die Anerkennung und Vollstreckung richtet, ihren Wohnsitz nicht in Kroatien hat und wenn die Vollstreckung nicht in Kroatien durchgeführt werden muss, kann der Antrag bei einem der sachlich zuständigen Gerichte in Kroatien gestellt werden.

Gegen eine Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Gerichtsentscheidung können die Parteien innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen.

Ist noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung ergangen, so kann jedes Gericht als Vorfrage über die Anerkennung dieser Entscheidung entscheiden, allerdings nur mit Wirkung für das betreffende Verfahren.

Artikel 58 Absatz 1

Für die Versagung der Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen sind in Kroatien die Gemeindegerichte sachlich zuständig (Artikel 18 des Gerichtsgesetzes, NN Nrn. 28/13, 33/15, 82/15 und 67/18).

Artikel 61 Absatz 2

Für die Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen sämtliche Entscheidungen der Gemeindegerichte in Zivilsachen sind die Gespanschaftsgerichte (županijski sudovi, Singular: županijski sud) zuständig.

Artikel 62

Gegen eine Entscheidung des Gespanschaftsgerichts kann mit Genehmigung des Obersten Gerichtshofs (Vrhovni sud) ein Rechtsbehelf in Form eines Antrags auf außerordentliche Überprüfung eingelegt werden, wenn es um eine besonders wichtige materiell- oder verfahrensrechtliche Frage geht.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)

Für die Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen sind in Kroatien die Gemeindegerichte sachlich zuständig (Artikel 18 des Gerichtsgesetzes, NN Nrn. 28/13, 33/15, 82/15 und 67/18).

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)

Gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung kann ein Rechtsbehelf beim Gespanschaftsgericht eingelegt werden (zuständig sind die Gespanschaftsgerichte Pula, Split und Zagreb).

Ein außerordentlicher Rechtsbehelf kann in Form eines Antrags auf außerordentliche Überprüfung eingelegt werden.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)

Die für die Anwendung der Verordnung zuständige Zentrale Behörde ist das Ministerium für Arbeit, Altersversorgung, Familie und Sozialpolitik.

Anschrift und Kontaktdaten der Zentralen Behörde:

Ulica grada Vukovara 78

10000 Zagreb, Kroatien

E-Mail: pisarnica@mrosp.hr

Tel.: +385 1 5557 015, +385 1 5557 363

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)

Für die Unterbringung eines Kindes bei Eltern oder nahen Verwandten ist die Zustimmung Kroatiens nach Artikel 82 nicht erforderlich. Für die Zwecke des Artikels 82 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates gelten Großeltern, Onkel, Tanten, Brüder/Halbbrüder, Schwestern/Halbschwestern und Kinder von Geschwistern/Halbgeschwistern als nahe Verwandte.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)

Für Mitteilungen zwischen der kroatischen Zentralen Behörde, dem Ministerium für Arbeit, Altersversorgung, Familie und Sozialpolitik, und den Zentralen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sind Kroatisch und Englisch zugelassen.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind

Dem Ersuchen und etwaigen zusätzlichen Unterlagen muss eine Übersetzung ins Kroatische, der Amtssprache des ersuchten Mitgliedstaats, beigefügt werden.

Letzte Aktualisierung: 02/04/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.