Brüssel-IIb-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Neufassung)

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Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind

Zuständige Stelle nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 („öffentliche Urkunde“) Buchstabe b der Verordnung ist der Notar. Informationen über die in der Republik Litauen tätigen Notare sind auf der Website der litauischen Notarkammer zu finden:

– in litauischer Sprache: https://www.notarurumai.lt/notarai/4

– in englischer Sprache: https://www.notarurumai.lt/en/notaries/35

„Vereinbarungen“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 3 sind im nationalen Recht Litauens derzeit nicht vorgesehen.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)

Die Behörde, die Prozesskostenhilfe nach Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung gewährt, ist der Dienst für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe (Valstybės garantuojamos teisinės pagalbos tarnyba) (im Folgenden „Dienst“). Anträge auf sekundäre staatlich garantierte Prozesskostenhilfe sind bei den regionalen Abteilungen des Dienstes zu stellen:

– Abteilung Vilnius (Odminių g. 3, Vilnius; Telefon: +370 700 00 211)

– Abteilung Kaunas (Kęstučio g. 21, Kaunas; Telefon: +370 700 00 177)

– Abteilung Klaipėda (Vilties g. 10, Klaipėda; Telefon: +370 700 00 191)

– Abteilung Šiauliai (Vasario 16-osios g. 49, Šiauliai; Telefon: +370 700 00 214)

Informationen über die Gemeinden, die von den regionalen Abteilungen des Dienstes betreut werden, sind auf der Website des Dienstes zu finden:

– in litauischer Sprache: https://vgtpt.lrv.lt/lt/nuorodos/veiklos-teritorijos

– in englischer Sprache: https://vgtpt.lrv.lt/uploads/vgtpt/documents/files/Kur%20teikiama%20ATP%20EN.pdf

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind

Für die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und b ist das Amtsgericht (apylinkės teismas), das die Entscheidung erlassen hat, zuständig, für die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c das Bezirksgericht Vilnius (apygardos teismas), das die Entscheidung erlassen hat.

Informationen über die litauischen Gerichte und ihre örtliche Zuständigkeit sind auf der Website der litauischen Gerichte zu finden:

– in litauischer Sprache: https://www.teismai.lt/lt/visuomenei-ir-ziniasklaidai/teismai-ir-teisejai/teismu-kontaktai/1700

– in englischer Sprache: https://www.lsa.lt/en/alal-members/

Für die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 66 der Verordnung ist der Notar, der die öffentliche Urkunde beglaubigt hat, zuständig.

Für die Berichtigung der Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung ist der Notar, die die öffentliche Urkunde beglaubigt hat, zuständig.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind

Für die Berichtigung der Bescheinigung nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung ist das Amtsgericht, das die Entscheidung erlassen hat, bzw. das Bezirksgericht Vilnius, das die Entscheidung erlassen hat, zuständig.

Für die Berichtigung der Bescheinigung nach Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung ist das Amtsgericht, das die Entscheidung erlassen hat, zuständig.

Für die Ausstellung der Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 49 der Verordnung ist das Amtsgericht, das die Entscheidung erlassen hat, zuständig.

Informationen über die litauischen Gerichte und ihre örtliche Zuständigkeit sind auf der Website der litauischen Gerichte zu finden:

– in litauischer Sprache: https://www.teismai.lt/lt/visuomenei-ir-ziniasklaidai/teismai-ir-teisejai/teismu-kontaktai/1700

– in englischer Sprache: https://www.lsa.lt/en/alal-members/

Für die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 66 der Verordnung ist der Notar, der die öffentliche Urkunde beglaubigt hat, zuständig.

Für die Berichtigung der Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung ist der Notar, die die öffentliche Urkunde beglaubigt hat, zuständig.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind

Zuständiges Gericht nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung ist das litauische Appellationsgericht (apeliacinis teismas).

Zuständiges Gericht nach Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung ist das litauische Appellationsgericht.

Zuständige Behörden und Gerichte nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung sind:

– das litauische Appellationsgericht, wenn der Antrag auf Versagung der Vollstreckung auf Artikel 39 der Verordnung oder andere in der Verordnung genannte Gründe gestützt wird

– der Gerichtsvollzieher, wenn der Antrag auf Versagung der Vollstreckung auf andere Gründe gestützt wird, die im nationalen Recht festgelegt und nach der Verordnung zulässig sind

Zuständige Gerichte nach Artikel 61 Absatz 2 sind:

– das litauische Appellationsgericht, wenn der Antrag auf Versagung der Vollstreckung auf Artikel 39 der Verordnung oder andere in der Verordnung genannte Gründe gestützt wird

– das Amtsgericht über den Gerichtsvollzieher, der die Entscheidung vollstreckt, wenn der Antrag auf Versagung der Vollstreckung auf andere Gründe gestützt wird, die im nationalen Recht festgelegt und nach der Verordnung zulässig sind

Zuständige Gerichte nach Artikel 62 Absatz 2 sind:

– der Oberste Gerichtshof (Aukščiausiasis Teismas) Litauens, wenn der Antrag auf Versagung der Vollstreckung auf Artikel 39 der Verordnung oder andere in der Verordnung genannte Gründe gestützt wird

– das Amtsgericht und anschließend der Oberste Gerichtshof Litauens, wenn der Antrag auf Versagung der Vollstreckung auf andere Gründe gestützt wird, die im nationalen Recht festgelegt und nach der Verordnung zulässig sind

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)

Für die Vollstreckung zuständige Behörde nach Artikel 52 der Verordnung ist der Gerichtsvollzieher. Informationen über die in Litauen tätigen Gerichtsvollzieher und ihre örtlichen Zuständigkeiten sind auf der Website der litauischen Gerichtsvollzieherkammer zu finden:

– in litauischer Sprache: https://www.antstoliurumai.lt/lt/antstoliu-paieska

– in englischer Sprache: https://www.antstoliurumai.lt/lt/antstoliu-paieska

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)

Rechtsschutzverfahren nach Artikel 61:

– Wenn der Antrag auf Versagung der Vollstreckung auf Artikel 39 der Verordnung oder andere in der Verordnung genannte Gründe gestützt wird: Antrag auf Überprüfung der Entscheidung des litauischen Appellationsgerichts über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung, der innerhalb von dreißig Tagen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung an die Partei zu stellen ist. Dieser Antrag wird von einem aus drei Richtern des litauischen Appellationsgerichts gebildeten Spruchkörper geprüft. Für die Prüfung dieser Anträge gelten die Vorschriften für die Prüfung von Individualbeschwerden entsprechend. In jedem Fall wird die Entscheidung von dem Gericht erlassen, das den Antrag auf Überprüfung der Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung geprüft hat. Die Entscheidung wird an dem Tag, an dem sie ergeht, rechtskräftig.

– Wenn der Antrag auf Versagung der Vollstreckung auf andere im nationalen Recht vorgesehene und nach der Verordnung zulässige Gründe gestützt wird: Beschwerde über die Anordnung des Gerichtsvollziehers in Bezug auf den Antrag auf Versagung der Vollstreckung, die innerhalb von zwanzig Tagen ab dem Tag, an dem der Beschwerdeführer von der Anordnung des Gerichtsvollziehers in Bezug auf den Antrag auf Versagung der Vollstreckung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, spätestens jedoch neunzig Tage nach dem Tag, an dem die fragliche Maßnahme durchgeführt wurde, beim Gerichtsvollzieher einzulegen ist. Der Gerichtsvollzieher prüft die Beschwerde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde und erlässt eine entsprechende Anordnung. Weist der Gerichtsvollzieher die Beschwerde ganz oder teilweise zurück, so werden die Beschwerde und die Anordnung des Gerichtsvollziehers spätestens am Arbeitstag nach Erlass der Anordnung an das Amtsgericht weitergeleitet, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Büro des Gerichtsvollziehers befindet.

Rechtsschutzverfahren nach Artikel 62:

– Wenn der Antrag auf Versagung der Vollstreckung auf Artikel 39 der Verordnung oder auf andere in der Verordnung genannte Gründe gestützt wird: Anfechtung der Entscheidung des litauischen Appellationsgerichts über einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung im Wege der Kassationsbeschwerde nach den für das Kassationsverfahren geltenden Vorschriften. Eine Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof Litauens kann innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Erlasses der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden.

– Wenn der Antrag auf Versagung der Vollstreckung auf andere im nationalen Recht vorgesehene und nach der Verordnung zulässige Gründe gestützt wird: gesonderter Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Anordnung des Gerichtsvollziehers in Bezug auf den Antrag auf Versagung der Vollstreckung, der innerhalb von sieben Arbeitstagen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung an die Partei einzulegen ist. Dieser gesonderte Rechtsbehelf ist beim Bezirksgericht über das Amtsgericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts über den gesonderten Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann Kassationsbeschwerde nach den für das Kassationsverfahren geltenden Vorschriften eingelegt werden. Eine Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof Litauens kann innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Erlasses der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)

Namen, Anschriften und technische Kommunikationsmittel der nach Artikel 76 der Verordnung benannten Zentralen Behörden:

– Das Justizministerium der Republik Litauen ist die Zentrale Behörde, die für die Bereitstellung von Informationen über nationale Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienste im Bereich der elterlichen Verantwortung nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung zuständig ist. Anschrift: Gedimino pr. 30, 01104 Vilnius; Telefon: +370 5 266 29 81; Fax: +370 5 262 59 40; E-Mail: rastine@tm.lt; Übermittlung von Informationen auf dem Postweg und per E-Mail; Informationen auf der Website des Justizministeriums in litauischer Sprache: https://tm.lrv.lt/lt, in englischer Sprache: https://tm.lrv.lt/lt.

– Der Staatliche Dienst für den Schutz der Kinderrechte und für Adoption beim Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit (Valstybės vaiko teisių apsaugos ir įvaikinimo tarnyba prie Socialinės apsaugos ir darbo ministerijos) ist die Zentrale Behörde, die für die Erfüllung der in der Verordnung vorgesehenen übrigen Aufgaben der Zentralen Behörden zuständig ist. Anschrift: Labdarių g. 8, 01120 Vilnius; Telefon: +370 5 231 0928; E-Mail: info@vaikoteises.lt; Übermittlung von Informationen auf dem Postweg und per E-Mail; Informationen auf der Website des Staatlichen Dienstes für den Schutz der Kinderrechte und für Adoption beim Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit in litauischer Sprache: https://vaikoteises.lt/, in englischer Sprache: https://vaikoteises.lt/home/.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)

Die in Artikel 82 Absatz 2 genannten Kategorien naher Verwandter, bei denen eine Zustimmung der zuständigen litauischen Behörde für die Unterbringung eines Kindes nicht erforderlich wäre, sind im litauischen Recht nicht vorgesehen.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)

Für Mitteilungen an die Zentralen Behörden nach Artikel 91 Absatz 3 ist sowohl Englisch als auch Litauisch zugelassen.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind

Für Übersetzungen nach Artikel 80 Absatz 3, Artikel 81 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 4 und Artikel 91 Absatz 2 ist Litauisch zugelassen.

Letzte Aktualisierung: 24/03/2023

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