Brüssel-IIb-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Neufassung)

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Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind

– Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b: Da es nach bulgarischem Recht im Bereich der Ehesachen und der Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung keine öffentlichen Urkunden im Sinne der Verordnung gibt, können keine entsprechenden Behörden mitgeteilt werden.

– Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3: Da es nach bulgarischem Recht im Bereich der Ehesachen und der Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung keine Vereinbarungen gibt, können keine entsprechenden Behörden mitgeteilt werden.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)

– Artikel 74 Absatz 2: Da es nach bulgarischem Recht im Bereich der Ehesachen und der Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung keine Verwaltungsbehörden im Sinne der Verordnung gibt, können keine entsprechenden Behörden mitgeteilt werden.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind

– Artikel 36 Absatz 1 – Ausstellung von Bescheinigungen über Gerichtsentscheidungen:

  • Anhang II – Bescheinigung über Entscheidungen in Ehesachen: Ausstellung durch das Kreisgericht (rayonen sad)
  • Anhang III – Bescheinigung über Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung: Ausstellung durch das Kreisgericht
  • Anhang IV – Bescheinigung über die Rückgabe des Kindes nach einem Verfahren gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980: Ausstellung durch das Stadtgericht Sofia (Sofiyski gradski sad)

– Artikel 66: In Bulgarien gibt es im Bereich der Ehesachen und der Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung keine öffentlichen Urkunden oder Vereinbarungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 3.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind

– Artikel 37 – Berichtigung der Bescheinigung über eine Gerichtsentscheidung: Zuständig ist das Gericht, das die Bescheinigung ausgestellt hat:

  • Anhang II – Bescheinigung über Entscheidungen in Ehesachen: Berichtigung durch das Kreisgericht
  • Anhang III – Bescheinigung über Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung: Berichtigung durch das Kreisgericht
  • Anhang IV – Bescheinigung über die Rückgabe des Kindes nach einem Verfahren gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980: Berichtigung durch das Stadtgericht Sofia

– Artikel 48 Absatz 1 – Berichtigung und Widerruf der Bescheinigung über privilegierte Entscheidungen:

Für die Berichtigung und den Widerruf der Bescheinigung ist das Kreisgericht zuständig.

– Artikel 49 – Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit: Zuständig ist das Kreisgericht.

– Artikel 66 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 1: entfällt

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind

– Artikel 30 Absatz 3: Zuständig ist das Bezirksgericht (okrazhen sad).

– Artikel 52: Zuständig ist der Gerichtsvollzieher (sadeben izpalnitel).

– Artikel 40 Absatz 1: Zuständig ist das Bezirksgericht.

– Artikel 58 Absatz 1: Zuständig ist das Bezirksgericht.

– Artikel 61 Absatz 2: Zuständig ist das Appellationsgericht (apelativen sad) für den Bezirk des Gerichts, das die Entscheidung über die Versagung der Vollstreckung erlassen hat.

– Artikel 62: Zuständig ist das Oberste Kassationsgericht (Varhoven kasatsionen sad).

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)

– Artikel 52: Zuständig ist der Gerichtsvollzieher.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)

– Artikel 61: das in der Zivilprozessordnung (Kapitel 20) geregelte Zwischenappellationsverfahren

– Artikel 62: das in der Zivilprozessordnung (Kapitel 22) geregelte Kassationsbeschwerdeverfahren

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)

Justizministerium

– Für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung: Direktion Internationaler Kinderschutz und internationale Adoptionen, ul. Slavyanska No 1, Sofia; Kontaktdaten: auf dem Dienstweg und per E-Mail, Tel.: +359 29237396, +359 29237332, mpzdmo@justice.government.bg

– Für Ehesachen: Direktion Internationale rechtliche Zusammenarbeit und europäische Angelegenheiten, ul. Slavyanska No 1, Sofia; Kontaktdaten: auf dem Dienstweg und per E-Mail, Tel.: +359 29237415, civil@justice.government.bg

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)

In Bulgarien ist für jede Unterbringung von Kindern im Land eine Zustimmung erforderlich.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)

Englisch und Französisch

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind

– Artikel 80 Absatz 3: Unterlagen müssen nur ins Bulgarische übersetzt werden.

– Artikel 81 Absatz 2: Unterlagen müssen nur ins Bulgarische übersetzt werden.

– Artikel 82 Absatz 4: Unterlagen müssen nur ins Bulgarische übersetzt werden.

– Artikel 91 Absatz 2: Unterlagen müssen nur ins Bulgarische übersetzt werden.

Letzte Aktualisierung: 13/03/2023

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