Brüssel-IIb-Verordnung – Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Neufassung)

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Rodinné právo – Nariadenie Brusel IIb – manželské veci a veci rodičovských práv a povinností (prepracované znenie)


*povinný údaj

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (1. Teil) – Behörden oder andere Stellen, die zur Errichtung einer öffentlichen Urkunde (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) ermächtigt sind, und Behörden, die zur Eintragung einer Vereinbarung (Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3) ermächtigt sind

Unter den in Artikel 325 des Notariatsgesetzes vorgesehenen Umständen ist ein Notar befugt, eine Ehe aufzulösen und eine Scheidungsurkunde auszustellen.

Das Notariatsgesetz sowie eine englische Übersetzung sind abrufbar unter Notariāta likums (likumi.lv).

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a (2. Teil) – Verwaltungsbehörden, die Prozesskostenhilfe gewähren (Artikel 74 Absatz 2)

Amt für Prozesskostenhilfe

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (1. Teil) – Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Entscheidung (Artikel 36 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte und Behörden, die für die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde oder Vereinbarung (Artikel 66) zuständig sind

Eine Bescheinigung über eine Entscheidung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung wird von dem Gericht ausgestellt, das die betreffende Entscheidung erlassen hat.

Eine Bescheinigung über eine Entscheidung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung wird von dem Gericht ausgestellt, das die betreffende Entscheidung erlassen hat. Wurde die Entscheidung von einem Familiengericht (bāriņtiesa) nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, c, d oder e erlassen, so wird die entsprechende Bescheinigung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b von dem Familiengericht ausgestellt, das die betreffende Entscheidung erlassen hat.

Eine Bescheinigung über eine Entscheidung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung wird vom Stadtgericht Riga (Rīgas pilsētas tiesa) ausgestellt.

Eine Bescheinigung über eine öffentliche Urkunde in Ehesachen nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung wird von einem Notar ausgestellt.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b (2. Teil) – Gerichte, die für die Berichtigung von Bescheinigungen (Artikel 37 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 1) zuständig sind, sowie Gerichte, die für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit einer bescheinigten Entscheidung (Artikel 49) zuständig sind; Gerichte und Behörden, die für die Berichtigung der nach Artikel 66 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 67 Absatz 1 zuständig sind

Für die Berichtigung einer Bescheinigung nach Artikel 37 der Verordnung ist das Gericht zuständig, das die Entscheidung über die Berichtigung erlassen hat.

Für die Berichtigung oder den Widerruf einer Bescheinigung nach Artikel 48 der Verordnung ist das Gericht zuständig, das die Entscheidung über die Berichtigung oder den Widerruf erlassen hat.

Für die Ausstellung der Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 49 der Verordnung ist das Gericht zuständig, das die Entscheidung über die Ausstellung erlassen hat.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c – Gerichte, die für die Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 30 Absatz 3) und für die Versagung der Anerkennung (Artikel 40 Absatz 2) zuständig sind, sowie die Gerichte und Behörden, die für die Versagung der Vollstreckung (Artikel 58 Absatz 1), die Anfechtung oder den Rechtsbehelf (Artikel 61 Absatz 2) sowie für weitere Anfechtungen oder Rechtsbehelfe (Artikel 62) zuständig sind

Nach Artikel 30 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung zuständig ist das Bezirksgericht (Stadtgericht), in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Ort der Vollstreckung der Entscheidung oder der angegebene Wohnsitz des Antragsgegners oder – in Ermangelung eines solchen – der Wohnsitz oder der eingetragene Geschäftssitz des Antragsgegners befindet.

Gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, mit der die Entscheidung eines ausländischen Gerichts anerkannt wird, kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, das die betreffende Entscheidung erlassen hat, und an das zuständige Berufungsgericht zu richten. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Beschwerde kann im Wege der Beschwerde beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.

Gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, mit der die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts versagt wird, kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, das die betreffende Entscheidung erlassen hat, und an das zuständige Berufungsgericht zu richten (Artikel 61 der Verordnung).

Die Entscheidung eines Regionalgerichts, mit der die Entscheidung eines ausländischen Gerichts anerkannt wird, kann nur im Wege der Beschwerde beim Obersten Gerichtshof angefochten werden (Artikel 62 der Verordnung).

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe d – Für die Vollstreckung zuständige Behörden (Artikel 52)

Vereidigte Gerichtsvollzieher

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe e – Anfechtung einer oder Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Artikel 61 und 62)

Nach Artikel 61 der Verordnung zuständig ist das zuständige Berufungsgericht. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, das die betreffende Entscheidung erlassen hat, und an das zuständige Berufungsgericht zu richten.

Die Entscheidung eines Regionalgerichts, mit der die Entscheidung eines ausländischen Gerichts anerkannt wird, kann nur im Wege der Beschwerde beim Obersten Gerichtshof angefochten werden (Artikel 62 der Verordnung). Die Beschwerde ist bei dem Regionalgericht einzulegen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, und an das zuständige Revisionsgericht zu richten.

Sowohl im Falle des Artikels 61 als auch im Falle des Artikels 62 der Verordnung kann innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung Beschwerde eingelegt werden. Ein Verfahrensbeteiligter, dem eine Gerichtsentscheidung nach Artikel 56.2 der Zivilprozessordnung zugestellt wurde (d. h. eine Person, die ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort nicht in Lettland hat), kann innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Ausstellung der Abschrift der Entscheidung Beschwerde einlegen.

Bei Einlegung einer Beschwerde ist eine Sicherheit von 70 EUR zu leisten.

Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren geprüft. Das Gericht teilt den Parteien den Tag mit, an dem die Beschwerde geprüft werden soll. Eine Abschrift der Entscheidung wird den Parteien innerhalb von drei Tagen nach dem Tag zugestellt, an dem die Beschwerde geprüft wurde. Die Entscheidung über die Beschwerde kann nicht angefochten werden und wird mit ihrem Erlass wirksam.

Das Verfahren für die Einlegung und Prüfung einer Beschwerde ist in Kapitel 55 der Zivilprozessordnung geregelt.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe f – Namen und Anschriften der Zentralen Behörden, die den Mitgliedstaat bei der Anwendung der Verordnung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unterstützen sollen, sowie die technischen Kommunikationsmittel; falls mehr als eine Zentrale Behörde bestimmt wird, ist die räumliche und sachliche Zuständigkeit jeder Zentralen Behörde festzulegen (Artikel 76)

Zentrale Behörde nach der Verordnung:

Justizministerium der Republik Lettland

Brīvības bulvāris 36, Riga, LV-1536

E-Mail: tm.kanceleja@tm.gov.lv

Tel.: +371 67036802

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe g – Gegebenenfalls Kategorien naher Verwandter über die Eltern hinaus, bei denen das Kind ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats in seinem eigenen Hoheitsgebiet untergebracht werden kann (Artikel 82)

Grundsätzlich ist nach dem in Lettland geltenden rechtlichen Rahmen für die Unterbringung eines Kindes bei Verwandten des Kindes, Personen, zu denen das Kind eine enge Beziehung hat, oder anderen Personen eine Zustimmung erforderlich. Abhängig von der Dauer der Unterbringung kann jedoch eine Ausnahme gelten. Nach Artikel 451 des Gesetzes über den Schutz der Rechte des Kindes können die Eltern ein Kind für höchstens drei Monate in die Obhut einer anderen Person in Lettland geben. In einem solchen Fall muss ein Elternteil eine Vollmacht ausstellen, in der festgelegt ist, inwieweit die Eltern der anderen Person die Befugnis übertragen, die Interessen ihres Kindes zu vertreten.

Dies gilt nur für Kinder, die sich in der Obhut ihrer Eltern befinden, und nur für Fälle, in denen das Kind nicht länger als drei Monate in die Obhut einer anderen Person gegeben wird.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe h – Amtssprache(n) der Organe der Europäischen Union, die der Mitgliedstaat außer seiner/seinen eigenen Sprache(n) für Mitteilungen an seine Zentralen Behörden zulässt (Artikel 91 Absatz 3)

Für Mitteilungen sind Lettisch und Englisch zugelassen.

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe i – Sprachen, die für die Übersetzung von übermittelten Ersuchen und zusätzlichen Unterlagen (Artikel 80 bis 82) sowie der Inhalte der Freitextfelder der Bescheinigungen (Artikel 91 Absatz 2) zugelassen sind

Dem Ersuchen nach Artikel 80 Absätze 1 und 2 und etwaigen zusätzlichen Unterlagen ist eine Übersetzung ins Lettische beizufügen.

Dem Ersuchen nach Artikel 81 Absatz 1 und etwaigen zusätzlichen Unterlagen ist eine Übersetzung ins Lettische beizufügen.

Dem Ersuchen nach Artikel 82 Absatz 1 und etwaigen zusätzlichen Unterlagen ist eine Übersetzung ins Lettische beizufügen.

Die Freitextfelder der Bescheinigungen müssen ins Lettische übersetzt werden.

Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

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