Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen

Belgien
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Verjährungsfristen und Fristen für das Einlegen eines Rechtsbehelfs, die im Zeitraum vom 8. April 2020 bis 17. Mai 2020 auslaufen, werden um einen Monat ab Ende dieses Zeitraums (d. h. bis 17. Juni 2020) verlängert. Bei Bedarf kann die Regierung das Enddatum dieses Zeitraums nach hinten verlegen.

Fristen im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren in Zivilsachen, die im Zeitraum vom 8. April 2020 bis 17. Mai 2020 auslaufen und deren Auslaufen unter Umständen zur Beschlagnahme von Vermögenswerten oder sonstigen Schäden führen könnte, werden um einen Monat ab Ende des Krisenzeitraums (d. h. bis 17. Juni 2020) verlängert. Bei Bedarf kann die Regierung das Enddatum des Krisenzeitraums nach hinten verlegen. Bei dringenden Angelegenheiten gilt diese Regelung nicht.

Verlängerung der Fristen im Zusammenhang mit der gerichtlichen Versteigerung von Grundstücken, die im Zeitraum vom 18. März 2020 bis 3. Juni 2020 ablaufen, um sechs Monate.

Aussetzung einiger Vollstreckungsverfahren gegen Unternehmen im Zeitraum vom 24. April 2020 bis 17. Mai 2020.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Termine für Gerichtsanhörungen in Zivilsachen, die im Zeitraum vom 10. April 2020 bis 17. Juni 2020 (dieses Datum kann von der Regierung nach hinten verschoben werden) stattfinden sollten, werden aufgehoben, sofern alle Parteien ihre schriftlichen Anträge übermittelt haben. Vorbehaltlich des Widerspruchs der Parteien entscheidet das Gericht ohne Anhörung allein auf der Grundlage der schriftlichen Anträge. Bei Widerspruch der Parteien wird das Verfahren zurückgestellt.

Die Zivilgerichte greifen bei der weiteren Bearbeitung der Fälle vor Gericht auf Videokonferenz-Tools zurück.

Eide können im Zeitraum vom 4. Mai 2020 bis 3. Juni 2020 aus der Ferne geleistet werden.

Im Notariatsrecht für Sitzungen vorgesehene gesetzliche Fristen, die im Zeitraum vom 18. März 2020 bis 4. August 2020 ablaufen, werden um drei Monate verlängert.

Notariell beglaubigte Vollmachten können aus der Ferne und elektronisch (d. h. auf elektronischem Datenträger und mit einer elektronischen Identifizierung und Unterschrift) empfangen werden.

Bei notariellen Testamenten ist die Anwesenheit von Zeugen bzw. mehreren Notaren im Zeitraum vom 4. Mai 2020 bis 3. Juni 2020 nicht erforderlich.

Notariell beglaubigte Vollmachten, die im Zeitraum vom 13. März 2020 bis 30. Juni 2020 eingehen und die erst im Zeitraum vom 13. März bis 30. Juni 2020 wirksam werden, sind kostenfrei.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Die Arbeitsmodalitäten und die Organisation der belgischen Zentralbehörden in Zivilsachen haben sich infolge des COVID-19-Ausbruchs nicht geändert, mit der Ausnahme, dass der Großteil der Sachbearbeiter der belgischen Zentralbehörden Heimarbeit verrichtet. Einige wenige Sachbearbeiter sind weiterhin einen Tag pro Woche anwesend, um sich um die Ein- und Ausgangspost zu kümmern, zum Beispiel um die Zustellung von Dokumenten sicherzustellen.

Über das Europäische Justizielle Netz wurden die Kontaktstellen darüber benachrichtigt, dass Mitteilungen weiterhin ausschließlich per E-Mail an die Sachbearbeiter gesendet werden können. Die belgischen Zentralbehörden sind nach wie vor telefonisch und per E-Mail erreichbar. Es wird empfohlen, neue Anträge in Bezug auf Kindesentführung, Beweisaufnahme, Prozesskostenhilfe, Unterhaltspflichten und Kinderschutz an die Funktionspostfächer zu senden.

Die Bearbeitung einzelner Fälle könnte sich aufgrund des geringeren Personalbestands verzögern. Bislang sind alle Sachbearbeiter weiterhin aktiv, und die Fälle werden – wie vor dem COVID-19-Ausbruch auch – tagesaktuell bearbeitet.

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

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2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

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2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

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2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

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2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

Fristen im Zusammenhang mit Zwangsversteigerungen und Privatverkäufen in gerichtlich festgelegter Form, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 31. März 2021 ablaufen, werden automatisch um sechs Monate verlängert.

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

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2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

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Letzte Aktualisierung: 21/10/2021

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