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Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen

Kroatien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Am 18. April 2020 traten Änderungen des Gesetzes über die Vollstreckung von monetären Vermögenswerten in Kraft: Die Kontenpfändung bei natürlichen Personen wurde für drei Monate ausgesetzt (mit einer möglichen Verlängerung um weitere drei Monate). Die Berechnung der gesetzlichen Zinsen wurde für diesen Zeitraum ebenfalls ausgesetzt.

Seit dem 19. Oktober 2020 werden Zwangsvollstreckungen wieder regelmäßig durchgeführt. Das Justiz- und Verwaltungsministerium richtete jedoch Empfehlungen an die öffentlichen Notare, in denen darum ersucht wird, die in den letzten sechs Monaten eingeleiteten Vollstreckungsfälle in drei Phasen – beginnend mit dem 19. Oktober, 20. November und 20. Januar – zu behandeln. In der ersten Phase werden Vollstreckungsentscheidungen auf der Grundlage der bis 30. Juni eingegangenen Anträge erlassen, entsprechende Entscheidungen auf der Grundlage der bis 31. August bzw. bis 18. Oktober eingegangenen Anträge werden in der zweiten bzw. dritten Phase erlassen.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Alle Justizbehörden setzen ihre Arbeit fort. Allerdings werden nur solche Verfahren unter Anwendung geeigneter Sicherheitsmaßnahmen geführt, die als dringend eingestuft wurden. Anhörungen und andere nicht dringende Fälle werden bis auf weiteres vertagt.

In Fällen, in denen die Richter als Einzelrichter entscheiden können oder in denen keine Anhörung erforderlich ist, werden Entscheidungen im Homeoffice getroffen und von dort aus versandt. Die Vorsitzenden der Justizbehörden haben den Mitarbeitern nach Möglichkeit die Arbeit von zu Hause aus zu ermöglichen.

Die Kommunikation mit den Verfahrensparteien und -beteiligten erfolgt soweit möglich auf elektronischem Weg. Sofern Treffen oder Anhörungen notwendig sind, sollten dabei sämtliche von den Gesundheitsbehörden vorgeschriebene Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden. In jeder Situation sollten die den Richtern und Gerichten zur Verfügung stehenden technischen Mittel zur Fernkommunikation, auch innerhalb des Gerichts (E-Mail, Videolink usw.), genutzt werden.

Es wird auch empfohlen, Vollstreckungsverfahren, insbesondere die Vollstreckung im Zusammenhang mit der Räumung und Übergabe von Immobilien, zurückzustellen.

Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Epidemie in Kroatien wurden alle anstehenden elektronischen öffentlichen Versteigerungen im Rahmen von Vollstreckungs- und Insolvenzfällen zurückgestellt, mit Ausnahme derjenigen, die spätestens am 24. März 2020 begonnen haben und gemäß den für die jeweilige Versteigerung veröffentlichten Bedingungen abgeschlossen werden.

Alle nach dem 13. März 2020 eingegangenen Kaufaufträge, die noch nicht bearbeitet wurden, werden nach Beendigung der besonderen Umstände der COVID-19-Epidemie bearbeitet. Alle veröffentlichten Anzahlungsaufforderungen und Aufrufe zur Teilnahme an der elektronischen öffentlichen Versteigerung werden außer Kraft gesetzt und bis zum Ende der besonderen Umstände der COVID-19-Epidemie unter den gleichen Verkaufsbedingungen erneut veröffentlicht.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Die Parteien müssen ihre Ersuchen, Anforderungen und Anträge während der regulären Bürozeiten per E-Mail, Telefon oder Post an das Justizministerium richten.

Internationale Rechtshilfe wird zwar weiterhin geleistet, es muss jedoch mit Verzögerungen gerechnet werden.

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die unter den aktuellen besonderen Umständen auftreten, sind für den Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens nicht stichhaltig. Auslöser für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind Insolvenz und Überschuldung, aber keiner dieser Auslöser ist anwendbar, wenn sie unter den aktuellen besonderen Umständen eintreten. Ausnahmen sind Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die vom Schuldner, Finanzamt oder von Gläubigern nur aus Gründen des Schutzes der Interessen und der Sicherheit der Republik Kroatien, der Natur, der menschlichen Umwelt und der menschlichen Gesundheit gestellt werden können.

2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

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2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

Am 1. Mai 2020 trat das Gesetz über Interventionsmaßnahmen in Vollstreckungs- und Insolvenzverfahren in Kraft.

Diesem Gesetz zufolge werden Vollstreckungsverfahren für 3 Monate ausgesetzt (mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere 3 Monate). Unter den aktuellen besonderen Umständen werden Arbeitgeber und staatliche Pensionskassen das Gehalt/die Rente nicht zugunsten der Gläubiger einbehalten (mit Ausnahme der Ansprüche auf Kindesunterhalt, der Ansprüche von Arbeitnehmern und von einstweiligen Maßnahmen nach dem Strafprozessrecht).

Die Berechnung der gesetzlichen Zinsen wird ebenfalls für denselben Zeitraum ausgesetzt.

2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

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2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Epidemie in Kroatien wurden alle anstehenden elektronischen öffentlichen Versteigerungen im Rahmen von Vollstreckungs- und Insolvenzfällen zurückgestellt, mit Ausnahme derjenigen, die spätestens am 24. März 2020 begonnen haben und gemäß den für die jeweilige Versteigerung veröffentlichten Bedingungen abgeschlossen werden.

Alle nach dem 13. März 2020 eingegangenen Kaufaufträge, die noch nicht bearbeitet wurden, werden nach Beendigung der besonderen Umstände der COVID-19-Epidemie bearbeitet. Alle veröffentlichten Anzahlungsaufforderungen und Aufrufe zur Teilnahme an der elektronischen öffentlichen Versteigerung werden außer Kraft gesetzt und bis zum Ende der besonderen Umstände in Verbindung mit der COVID-19-Epidemie unter den gleichen Verkaufsbedingungen erneut veröffentlicht.

2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

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2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

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Letzte Aktualisierung: 21/10/2021

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