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Die Verfahrensfristen sind bis 30. April 2020 ausgesetzt.
Alle Verhandlungen und sonstigen Verfahren sind bis 30. April 2020 ausgesetzt. Ausnahmen: Anträge auf äußerst dringende einstweilige Anordnungen, Auslieferungsverfahren und andere Verfahren, die Einschränkungen der persönlichen Freiheit betreffen (z. B. unrechtmäßige Inhaftierung, Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung).
Der Kanzler akzeptiert die Erhebung einer Klage nur dann, wenn sie durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung unterstützt wird und sofern eine Verhandlung dringend notwendig ist. Die Dringlichkeitsfrage ist vom Richter zu prüfen und zu entscheiden.
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Räumungsverfahren und die Vollstreckung von Räumungsbescheiden wegen in dieser Zeit entstandener Mietrückstände wurden bis 31.5.2020 ausgesetzt.
- Gerichtsverhandlungen, die im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 30.4.2020 stattfinden sollten, wurden mit folgenden Ausnahmen ausgesetzt:
Zivilsachen
i) Anträge auf einstweilige Verfügungen in besonders dringenden Fällen,
ii) Beschwerden gegen Versteigerungsverfahren im Zusammenhang mit Immobilien (etc.)
- Aussetzung sämtlicher Verfahrensfristen laut Zivilprozessordnung sowie aller anderen in Urteilen und gerichtlichen Verfügungen festgesetzten Fristen bis 30.4.2020.
Die Insolvenzbehörde hat Änderungen im Gesetz über Privatinsolvenz vorgenommen und Klauseln über die Verlängerung/Erneuerung der gerichtlich angeordneten Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund besonderer Bedingungen hinzugefügt. Zudem wurde eine Bestimmung für Online-Gläubigerversammlungen vereinfacht. Die Gesetzesänderungen sind im August 2020 in Kraft getreten.
Darüber hinaus wurde die laufende Vereinfachung von Verfahren, einschließlich der Anwendung von Online-Formularen und Online-Zahlungen, beschleunigt. Es wird jedoch erwartet, dass die Online-Angebote der Öffentlichkeit erst im zweiten Halbjahr 2021 zur Verfügung stehen werden.
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