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1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren
1.1 Fristen in Zivilverfahren
Es wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die dringendsten Schwierigkeiten für die Bürger im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, Vollstreckungen oder Insolvenzverfahren zu mildern. Umfassende Nutzung der bestehenden Bestimmungen der Verfahrensordnungen über den Verzicht auf versäumte Fristen in Gerichtsverfahren, wenn die Fristversäumnis auf die Beschränkungen aufgrund der außerordentlichen Maßnahmen (obligatorische Quarantäne, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und des Zusammentreffens von Personen) zurückgeführt werden kann.
1.2 Gerichtsorganisation und Justiz
Das Justizministerium empfiehlt, alle Gerichtsverhandlungen zu verschieben. Wenn eine Verschiebung nicht möglich ist, müssen Gerichtsanhörungen strikt in Übereinstimmung mit der Notstandsverordnung der Regierung erfolgen. Die Öffentlichkeit ist von Gerichtsverhandlungen ausgeschlossen und ihre Bewegungsfreiheit innerhalb des Gerichtsgebäudes eingeschränkt.
Die Gerichte erteilen per Telefon bzw. E-Mail Auskunft.
Verzögerungen in Gerichtsverfahren, die sich aus der Anwendung dieser Empfehlungen ergeben, werden vom Justizministerium nicht als Verzögerungen bei der Ausübung seiner Aufsichtsbefugnisse betrachtet.
Notardienste stehen der Öffentlichkeit nach wie vor zur Verfügung, die Arbeiten werden jedoch eingeschränkt durchgeführt.
1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU
Amt für internationalen Rechtsschutz von Kindern (Brüssel-IIa-Verordnung und Unterhaltsregelung): Die Umsetzung der Tagesordnung des Amtes erfolgt im Notstandsmodus; jeglicher persönliche Kontakt mit dem Amt wird durch schriftlichen (d. h. per Post oder elektronisch) und telefonischen Kontakt ersetzt; die Bürozeiten sind auf Montag und Mittwoch, 9 bis 12 Uhr beschränkt.
Tschechisches Justizministerium (gemäß den entsprechenden Verordnungen, Zentralbehörde für die Zustellung von Schriftstücken und die Beweisaufnahme): Die Mitarbeiter (einschließlich aller Kontaktstellen) arbeiten derzeit überwiegend von zu Hause aus. Elektronische Kommunikation bzw. Fernkommunikation wird dringend empfohlen. Sämtliche Fristen sollten beibehalten werden.
Die einzige Komplikation besteht in der zunehmenden Beschränkung der Postdienste in einigen Staaten. Im Einvernehmen mit dem Außenministerium wird versucht, diese Komplikation durch die Benutzung der Diplomatenpost für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke zu überwinden. Ausländische Zentralbehörden sollten den Gerichten bzw. zuständigen Behörden raten, sämtliche Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken und Beweisaufnahme direkt, d. h. nicht über die Zentralbehörde (das Justizministerium), an die zuständigen Gerichte zu richten, da sich das Zeitfenster für eine erfolgreiche Erledigung des Ersuchens derzeit so erheblich verkürzen lässt.
2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen
2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge
2.1.1 Insolvenzaussetzung
2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht des Schuldners (bei coronabedingtem Konkurs innerhalb von sechs Monaten ab Ende der staatlichen Sondermaßnahmen).
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde bis 30.6.2021 verlängert.2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger
Aussetzung des Rechts des Gläubigers auf Stellen eines Insolvenzantrags gegen den Schuldner bis 31.8.2020.
2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung
2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung
Vollstreckungsbescheide und die Durchsetzung von Sicherungsrechten wurden durch ein Sondermoratorium ausgesetzt. Schuldner können diese Regelung einfach in Anspruch nehmen, da die Zustimmung der Gläubiger in den ersten drei Monaten nicht zwingend erforderlich ist; für eine weitere Verlängerung um drei Monate ist die Zustimmung der Gläubiger erforderlich.
Die zweite Phase für die Beantragung eines Sondermoratoriums wurde am 13.11.2020 (bis zum 30.6.2021 und nur für Erstantragsteller) eröffnet. Die Verlängerung des Sondermoratoriums aus der ersten Phase bedarf nicht der Zustimmung der Gläubiger.
2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)
Das Sondermoratorium schützt auch den Schuldner vor der Kündigung von Lieferverträgen für Strom, Rohstoffe, Güter und Dienstleistungen und berechtigt ihn zur bevorzugten Begleichung von Zahlungsverpflichtungen, die unmittelbar der Betriebserhaltung dienen, vor der Begleichung von Altschulden.
2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen
Das Justizministerium empfiehlt, soweit möglich alle Gerichtsanhörungen zu verschieben. Fristversäumnisse in Gerichtsverfahren werden entschuldigt, sofern sie auf die derzeitigen Einschränkungen (wie zwingende Quarantäne oder Bewegungseinschränkungen) zurückzuführen sind.
2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)
Solange die Insolvenzantragspflicht von Schuldnern ausgesetzt ist, ist auch der Fristenlauf für Rückforderungen im Zusammenhang mit Konkursanfechtungsklagen gehemmt. Es wurde ein verbesserter Schutz der Schuldner vor der Annullierung laufender Entschuldungsverfahren aufgrund von Einkommenseinbußen beschlossen.
2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)
Von April bis Oktober 2020 fällige Kreditraten können gestundet werden und die Laufzeit von Verträgen wird automatisch verlängert. Während des Schutzzeitraums dürfen weder Bußgelder noch Verzugszinsen erhoben werden.
Die meisten Arten einzelner Vollstreckungsmaßnahmen, die von Gerichtsvollziehern durchgeführt werden, wurden bis zum 31.1.2021 ausgesetzt.
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