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1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren
1.1 Fristen in Zivilverfahren
In Bezug auf Gerichtsverfahren wurden bislang keine Maßnahmen eingeführt.
1.2 Gerichtsorganisation und Justiz
Die dänischen Gerichte haben ein Notfallverfahren für bestimmte Bereiche mit besonderer Dringlichkeit eingerichtet. Bei diesen Fällen, die weiterhin von den Gerichten vor Ort bearbeitet werden, handelt es sich insbesondere um Fälle, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zeitkritisch sind, bzw. um Fälle, die besonders zudringlich sind.
Es ist Sache der Gerichte, jeden Fall separat dahingehend zu beurteilen, ob er die Voraussetzungen der besonderen Dringlichkeit erfüllt. Die Arbeitsorganisation unter Berücksichtigung der Umstände obliegt ebenfalls den Gerichten.
Die Entscheidung, Fällen mit besonderer Dringlichkeit Vorrang einzuräumen, hat zur Folge, dass verschiedene wichtige Arten von Fällen, darunter Fälle mit physischen Gerichtssitzungen, hintenanstehen. Diese Fälle werden bis auf weiteres vertagt.
Die dänischen Gerichte sind bestrebt, dass während des Zeitraums der Notlage so viel Arbeit wie möglich in Heimarbeit erledigt wird. Die dänische Gerichtsverwaltung hat die Möglichkeit der Einrichtung von Heimarbeitsplätzen für alle Arbeitnehmer sichergestellt. Darüber hinaus können die Mitarbeiter der Gerichte (in begrenztem Umfang) im Gerichtsgebäude persönlich anwesend sein, um dafür zu sorgen, dass sie selbst und andere Personen Aufgaben von zu Hause aus erledigen können.
Die Gerichte greifen bei der Vorbereitung von Fällen in verschiedenen Rechtsbereichen, unter anderem in Zivilsachen und Zwangsvollstreckungsfällen, nach Möglichkeit auf Telefonkonferenzen zurück. Die Familiengerichte bearbeiten Fälle so weit wie möglich ohne persönliche Anwesenheit. Auch bei bestimmten Nachlassfällen ist eine telefonische Bearbeitung möglich.
Der Krisenausschuss (bestehend aus der dänischen Gerichtsverwaltung und einer Gruppe von Gerichtspräsidenten) hat zudem die Gerichte aufgefordert, nach Möglichkeit zu prüfen, ob die derzeitige Situation zu einer weiteren Nutzung von Videokonferenzen führt, wenn dies unter dem Blickwinkel der Rechtsstaatlichkeit für sinnvoll erachtet wird.
1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU
Allgemein gilt: Die dänischen Gerichte sind bestrebt, dass während des Zeitraums der Notlage so viel Arbeit wie möglich in Heimarbeit erledigt wird.
2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen
2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge
2.1.1 Insolvenzaussetzung
2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)
Entfällt
2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger
Entfällt
2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung
2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung
Entfällt
2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)
Entfällt
2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen
Die dänischen Gerichte haben ein Notfallverfahren für bestimmte Bereiche mit besonderer Dringlichkeit eingerichtet. Bei diesen Fällen, die weiterhin von den Gerichten vor Ort bearbeitet werden, handelt es sich insbesondere um Fälle, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zeitkritisch oder besonders invasiv sind.
2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)
Entfällt
2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)
Das dänische Parlament hat mehrere Konjunkturpakete verabschiedet.
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