Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Zivil- und Insolvenzsachen

Finnland
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren

1.1 Fristen in Zivilverfahren

Trotz der andauernden Krise wurden die vorgeschriebenen Fristen für Gerichtsverfahren nicht geändert.

1.2 Gerichtsorganisation und Justiz

Die Gerichte bewahren ihre Unabhängigkeit. Die nationale Gerichtsverwaltung stellt den Gerichten jedoch Richtlinien und Empfehlungen im Hinblick auf ihren Verwaltungsablauf bereit.

Die nationale Gerichtsverwaltung hat Richtlinien herausgegeben, in denen den Gerichten empfohlen wird, unter Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen (z. B. Beschränkung der persönlichen Anwesenheit auf dringende Fälle) weiterhin Fälle zu bearbeiten. Die nationale Gerichtsverwaltung rät den Gerichten, Anhörungen per Videokonferenz oder mit anderen verfügbaren und geeigneten technischen Mitteln abzuhalten. Die nationale Gerichtsverwaltung hat für alle Gerichte ebenfalls eine Empfehlung zur Nutzung von Fernzuschaltungen in einem Verfahren herausgegeben. Diese Empfehlung wurde nur für die derzeitige außergewöhnliche Situation konzipiert, und es wird nicht beabsichtigt, dadurch bestehende Methoden, Anweisungen oder Empfehlungen zu ändern. Durch die wirksamere Nutzung von Fernzuschaltungen sollen Gesundheitsrisiken minimiert werden, indem Ansammlungen mehrerer Menschen vermieden werden. Die genannten Empfehlungen sowie künftige Richtlinien können hier abgerufen werden.

Bis zum 10. Mai 2020 haben die finnischen Bezirksgerichte die Verhandlung über 1431 Zivilsachen ausgesetzt. Aktuelle Informationen können hier abgerufen werden.

Der Kontakt zu den Gerichten sollte in erster Linie per Telefon und E-Mail erfolgen.

1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU

Internationale Rechtshilfe wird nach wie vor geleistet, die Gerichte priorisieren jedoch die Fälle entsprechend den verfügbaren Ressourcen.

Die meisten Sachbearbeiter der finnischen Zentralbehörde (Verordnungen (EG) Nr. 2201/2003, (EG) Nr. 4/2009, (EG) Nr. 1393/2007 und (EG) Nr. 1206/2001) befinden sich derzeit in Telearbeit. Für dringende Fälle gibt es eine Notbesetzung. Nach Möglichkeit wird die Kommunikation per E-Mail empfohlen:

central.authority@om.fi und maintenance.ca@om.fi (nur Unterhaltsangelegenheiten).

2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen

2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge

2.1.1 Insolvenzaussetzung

2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)

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2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger

Die Möglichkeit, den Schuldner auf Antrag des Gläubigers für zahlungsunfähig zu erklären, ist auf den Zeitraum vom 1.5.2020 bis zum 31.1.2021 beschränkt. Ausarbeitung eines Vorschlags, um Schuldnern ab dem 1.2.2021 längere Zahlungsfristen einzuräumen.

2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung

2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung

Das Vollstreckungsgesetz wird geändert, um die Lage von Schuldnern im Zeitraum vom 1.5.2020 bis zum 30.4.2021 zu erleichtern.

Die Zahlungsfrist und die Kriterien für eine mehrmonatige Aussetzung von Zwangsvollstreckungen werden geändert. Es soll mehr Zeit gewährt werden, bis eine Zwangsräumung vollstreckt wird.
2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)

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2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen

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2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)

Die Gläubiger sind aufgefordert, Gesamtverantwortung zu übernehmen.

Darüber hinaus verstärkt Finnland seine Bemühungen, die Überschuldung von Privatpersonen und Haushalten zu vermeiden.

2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)

Ein vorübergehender Zinsdeckel von zehn Prozent für Verbraucherkredite und ein vorübergehendes Verbot ihrer Direktvermarktung sind vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 in Kraft. Ausarbeitung eines Vorschlags zur Verlängerung dieser vorübergehenden Maßnahmen.

Es wird vorgeschlagen, die Beitreibungskosten für andere Forderungen als Verbraucherforderungen vorübergehend zu regulieren und die Verwendung eines Wechsels gegen bestimmte Schuldner zu beschränken.

Letzte Aktualisierung: 14/04/2023

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