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Bislang wurden keine Maßnahmen in Bezug auf zivilrechtliche Fristen getroffen; die einzigen Bestimmungen betreffen längere Unterbrechungen von Strafverfahren. Das deutsche Zivilprozessrecht enthält flexible Bestimmungen über die Verlängerung von Fristen, die Aussetzung von Verfahren und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bei Rechtsstreitigkeiten während der COVID-19-Krise helfen.
Für weitere Informationen über gesetzgeberische Maßnahmen kann die Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit den gesetzlichen Bestimmungen für Zivilverfahren wird den Gerichten bereits ein weiter Spielraum eingeräumt, um flexibel auf die aktuelle Ausnahmesituation zu reagieren. Es ist Sache der jeweiligen Gerichte und Richter zu entscheiden, welche Maßnahmen im Einzelfall ergriffen werden, z. B. schriftliches Verfahren, Verzicht auf Beweisaufnahme oder Beweisaufnahme im Weg einer Videokonferenz. Die Unabhängigkeit der Justiz wird gewahrt.
Zusammenarbeit in Familienangelegenheiten (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003):
Die Zentralbehörde nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ist voll funktionsfähig. Anträge können in Papierform eingereicht werden.
Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (Verordnung (EG) Nr. 4/2009):
Die Zentralbehörde nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist voll funktionsfähig. Anträge können in Papierform eingereicht werden.
Beweisaufnahme (Verordnung (EG) Nr. 1206/2001) und Zustellung von Schriftstücken (Verordnung (EG) Nr. 1393/2007):
Der Justizbetrieb unterliegt keinen Einschränkungen. Zustellungs- und Beweisaufnahmeersuchen werden erledigt.
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften ohne unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie Vereine und Stiftungen ist seit dem 1. Mai 2021 nicht mehr ausgesetzt. Einige Rechtsfolgen aus der Aussetzung gelten allerdings noch fort, insbesondere der erweiterte Schutz vor Anfechtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes in der aktuellen Fassung.
Die Einschränkung des Rechts eines Gläubigers, einen Insolvenzantrag zu stellen, galten nur bis zum 28. Juni 2020. Seit dem 29. Juni 2020 ist die Stellung eines Gläubigerantrags wieder uneingeschränkt zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.
Bislang gibt es keine Maßnahmen zu Fristen in Zivilverfahren. Es ist nicht erforderlich, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, da die Rechtslage in Deutschland es den Richtern ermöglicht, angemessen auf die Auswirkungen von COVID-19 auf laufende Gerichtsverfahren zu reagieren.
Für die Dauer der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht waren die Haftungsrisiken für Führungskräfte, Gläubiger und Vertragspartner insolventer Unternehmen gemindert, um die Bereitstellung von zusätzlichem Kapital sowie die Fortführung der Geschäftsbeziehungen zu fördern, siehe § 2 des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG). Einzelne Erleichterungen gelten noch fort, wie beispielsweise die Klarstellung, dass die Rückgewähr von im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Krediten noch bis zum 30. September 2023 als nicht gläubigerbenachteiligend gilt (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 COVInsAG). Auch Zahlungen auf Forderungen, die bis zum 28. Februar 2021 gestundet wurden, galten bis zum 31. März 2022 als nicht gläubigerbenachteiligend, sofern bis zum 18. Februar 2021 noch kein Insolvenzverfahren eröffnet war (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 COVInsAG). Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung war gemäß § 4 COVInsAG bis zum 31. Dezember 2021 verkürzt und für Eigenverwaltungsverfahren und die sogenannten Schutzschirmverfahren galten in demselben Zeitraum verschiedene Zugangserleichterungen (vgl. §§ 5 und 6 COVInsAG).
Die Verbindlichkeiten von Verbrauchern in Bezug auf Verbraucherkredite wurden – unter bestimmten Bedingungen – ab dem 1. April 2020 für einen Zeitraum von drei Monaten gestundet; die Regelung lief am 30. Juni 2020 aus.
Die gesellschaftsrechtlichen Fristen für die Abhaltung von Hauptversammlungen wurden verlängert; das Recht auf physische Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Stellvertreter kann vom Vorstand (Aktiengesellschaften) vorübergehend ausgesetzt werden.
Verbrauchern und Kleinstunternehmen, die infolge der Krise zahlungsunfähig wurden, wurde ein Leistungsverweigerungsrecht für „die Erfüllung wesentlicher Dauerschuldverhältnisse“ (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Versorgung mit Gas, Wasser, Strom und Telekommunikationsdienstleistungen) eingeräumt, sofern diese Verträge vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden. Diese Regelung ist am 30. Juni 2020 ausgelaufen.
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