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1 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Zivilverfahren
1.1 Fristen in Zivilverfahren
Der Zugang zur Justiz und die Fortsetzung anhängiger Verfahren müssen sichergestellt werden. Es ist deshalb nicht vorgesehen, dass die ungarischen Gerichte ihre Arbeit unterbrechen. Es gelten spezielle Verfahrensregeln, um ihre Tätigkeit zu erleichtern, beispielsweise im Falle epidemiologischer Maßnahmen. Der Gerichtsbetrieb läuft überall weiter.
Grundsätzlich laufen die Fristen während der ausgerufenen Gefahrenlage weiter.
1.2 Gerichtsorganisation und Justiz
Der Zugang zur Justiz und die Kontinuität der anhängigen Verfahren sind sichergestellt und die Arbeit der ungarischen Gerichte wird nicht unterbrochen.
Der Zugang zur Justiz und die Kontinuität der anhängigen Verfahren sind sichergestellt und die Arbeit der ungarischen Gerichte wird nicht unterbrochen. Während der Gefahrenlage dürfen grundsätzlich keine Verfahrensschritte an Orten durchgeführt werden, die einer epidemiologischen Maßnahme unterliegen. Darüber hinaus kann die Anhörung, wenn dies durch epidemiologische Maßnahmen gerechtfertigt ist, über ein elektronisches Kommunikationsnetz oder andere elektronische Mittel zur Übertragung von Bild und Ton stattfinden.
1.3 Justizielle Zusammenarbeit in der EU
Die Zentralbehörden sind funktionsfähig.
Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen kann sich im Vergleich zu normalen Umständen verzögern.
2 Von den Mitgliedstaaten nach Ausbruch der Pandemie erlassene oder geplante insolvenzbezogene Maßnahmen
2.1 Materiellrechtliche Insolvenzmaßnahmen und verbundene Maßnahmen mit Auswirkungen auf Verträge
2.1.1 Insolvenzaussetzung
2.1.1.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (für Schuldner)
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2.1.1.2 Schuldnerschutz bezüglich Insolvenzanträgen durch Gläubiger
Maßnahmen in Bezug auf Unternehmen:
- Liquidationsverfahren dürfen erst 75 Tage nach Ablauf der in der Zahlungsaufforderung genannten Zahlungsfrist eingeleitet werden.
- Liquidationsverfahren dürfen lediglich für Forderungen von mehr als 400 000 HUF eingeleitet werden.
- In Verfahren zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit darf das Handelsregistergericht keine Gesellschaft auflösen.
- Verfahren zur Erklärung der Auflösung einer Gesellschaft, die aufgrund der Löschung der Steuernummer eingeleitet wurden, werden bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt.
- Grundsätzlich werden obligatorische Löschungsverfahren bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt und können aufgrund des Versäumnisses, ein Liquidationsverfahren abzuschließen, nicht eingeleitet werden.
2.1.2 Aussetzung der Forderungsvollstreckung und der Vertragskündigung
2.1.2.1 Allgemeine/spezifische Moratorien für die Zwangsvollstreckung / bestimmte Arten der Zwangsvollstreckung
Für Schuldner von Kredit-, Darlehens- und Finanzierungsleasingverträgen wird bis zum 31. Dezember 2020 ein gesetzlicher Zahlungsaufschub eingeführt.
Mit dem Gesetz CVII. von 2020 wird die Frist für Schuldner bestimmter sozialer Gruppen (Arbeitslose, ehemalige Begünstigte von öffentlichen Beschäftigungsprogrammen, Eltern, die Kinder erziehen, Rentner, von persönlichen Insolvenzverfahren betroffene Personen) bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Nach dieser Regelung wird allen Schuldnern bestehender Verträge, die vor dem 19.3.2020 abgeschlossen und ausbezahlt wurden, ein Moratorium für die Rückzahlung von Kapital sowie die Zahlung von Zinsen und Gebühren gewährt.
Dieses Moratorium gilt bis Ende des Jahres.
Rückzahlungsfristen sollen um die Dauer des Moratoriums verlängert werden und auch die Verträge selbst sollen verlängert werden, falls der Kreditvertrag normalerweise während des Moratoriums enden würde. Auch Garantien werden um denselben Zeitraum (9 Monate) verlängert.
Das Schuldenmoratorium gilt ausschließlich für Kreditfazilitäten, die von inländischen Finanzinstituten ausgegeben wurden; für Kredite internationaler Finanzinstitute kann diese Regelung demnach nicht in Anspruch genommen werden.
Das Schuldenmoratorium gilt darüber hinaus auch für Darlehen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Außerdem gilt das Schuldenmoratorium für Schuldner in (streitigen und außergerichtlichen) Privatinsolvenzverfahren sowie für Schuldentilgungspläne, die auf außergerichtlichen Vergleichsvereinbarungen, gerichtlichen Vergleichsverfahren oder einem Gerichtsurteil beruhen.
Zinsen und Gebühren, die während des Moratoriums nicht gezahlt werden, werden nicht kapitalisiert, sondern sollen nach Ende des Moratoriums in gleichmäßigen Beträgen und unter den gleichen Bedingungen zurückgezahlt werden; die Zins- und Gebührenbelastung soll sich nicht aufgrund des Moratoriums erhöhen. Die Rückzahlungsfrist wird entsprechend verlängert.
2.1.2.2 Aussetzung der Möglichkeit der Vertragskündigung (allgemeine/spezifische Verträge)
Aussetzung der Vertragskündigung bei Zahlungsausfall bis zum 30. Juni 2021 (Darlehens-, Kredit- und Finanzierungsleasingverträge, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Kreditgebers gewährt wurden) – besondere Verpflichtung zum Versuch einer Neuverhandlung des Vertrags (Gesetz CVII von 2020, in Kraft getreten am 1. Januar 2021).
2.2 Aussetzung der Arbeit von Zivilgerichten, einschließlich Insolvenzgerichten, und Verfahrensaussetzungen
Der Zugang zur Justiz und die Fortsetzung anhängiger Verfahren müssen sichergestellt werden. Es ist deshalb nicht vorgesehen, dass die ungarischen Gerichte ihre Arbeit unterbrechen. Es gelten spezielle Verfahrensregeln, um ihre Tätigkeit zu erleichtern, beispielsweise im Falle epidemiologischer Maßnahmen. Der Gerichtsbetrieb läuft überall weiter.
Während der Gefahrenlage dürfen grundsätzlich keine Verfahrensschritte an Orten durchgeführt werden, die einer epidemiologischen Maßnahme unterliegen.
2.3 Sonstige Insolvenzmaßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen, Sanierungsplänen, informellen Vereinbarungen und gegebenenfalls Sonstigem)
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2.4 Verbundene nicht insolvenzbezogene Maßnahmen (Zahlungsstundungen, Bankdarlehen, Sozialabgaben, Krankenversicherung, Unternehmensbeihilfen)
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